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Prozesskostenhilfe – Nachprüfungsverfahren

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Ein Bremer Bürger kämpft vor Gericht – nicht gegen seinen Gegner, sondern gegen den Verlust seiner finanziellen Unterstützung. Wird ihm der Rechtsweg nun versperrt, weil er Unterlagen nicht rechtzeitig einreichte, oder bewahrt ihn das Landesarbeitsgericht vor dem finanziellen Aus? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ta 22/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen Datum: 23.10.2023 Aktenzeichen: 2 Ta 22/23 Verfahrensart: Sofortbeschwerdeverfahren im arbeitsgerichtlichen Prozesskostenhilfefall Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozesskostenhilferecht Beteiligte Parteien: Kläger: Wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe, die infolge fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren untersagt wurde. Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven: Hatte in einem Beschluss vom 09. Mai 2023 die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger trotz Aufforderung zur Vorlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unterlagen nicht reagierte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erhielt am 06. Februar 2020 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Im März 2023 forderte das Gericht formlos zur erneuten Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf, was er trotz Erinnerung im April 2023 und Fristsetzung bis Mai 2023 nicht tat. Daraufhin hob das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 09. Mai 2023 die Prozesskostenhilfe auf, woraufhin der Kläger Sofortige Beschwerde einlegte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die unterbliebene Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren einen hinreichenden Grund zur Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe darstellt. Was wurde entschieden?


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