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Rechtsanwälte Kotz GbR

Photovoltaik-Sachversicherung – De- und Remontage defekter Photovoltaik-Module – Ertragsausfall

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Die Sonne schien, doch die Rendite verdunkelte sich: Eine Photovoltaik-Anlagenbetreiberin kämpfte vergeblich um Entschädigung für defekte Module und entgangene Gewinne. War der Traum von der sauberen Energie am Ende nur ein teures Missverständnis, weil der Teufel im Kleingedruckten der Versicherungspolice lauerte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 196/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Limburg Datum: 24.10.2023 Aktenzeichen: 2 O 196/21 Verfahrensart: Zivilverfahren im Bereich Versicherungsrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ein Unternehmen, das im Rahmen einer Compact-Firmen-Versicherung Versicherungsleistungen wegen durchgeführter De- und Remontage von Photovoltaik-Modulen sowie des daraus resultierenden Ertragsausfalls fordert. Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Compact-Firmen-Versicherung anbietet und sich in der Regel auf die vertraglich festgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Besondere Bedingungen beruft. Um was ging es? Sachverhalt: Auf dem Dach eines Gebäudes war eine Photovoltaik-Anlage installiert. Gegen Ende 2019 bzw. Anfang 2020 traten Ausfälle in der Anlage auf. Die Klägerin ließ infolgedessen die Photovoltaik-Module de- und remontieren und erlitt einen Ertragsausfall. Gleichzeitig wurde im Rahmen einer zehnjährigen Produktgarantie des Herstellers kostenlose Austauschmodule bereitgestellt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Versicherungsvertrag auch die Kosten der De- und Remontage der Photovoltaik-Module sowie den daraus entstandenen Ertragsausfall abdeckt oder ob der Umfang der Leistung durch die Herstellergarantie begrenzt ist.


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