Ein Kampf um teures Blutwäschen entbrennt vor Gericht: Eine Patientin fordert von ihrer privaten Krankenversicherung die Kosten für Apherese-Behandlungen zurück. Doch die Versicherung weigert sich zu zahlen – war die Therapie wirklich notwendig oder nur ein teures Experiment? Ein Urteil in Darmstadt wirft Fragen auf und lässt Patienten aufhorchen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 204/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Darmstadt Datum: 20.10.2023 Aktenzeichen: 4 O 204/21 Verfahrensart: Leistungsanspruchsverfahren aus einer Krankheitskostenversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherungsnehmerin, die im Rahmen ihrer abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung in den Tarifen A, B und C Leistungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen verlangt und sich auf die vertraglich geregelten Ansprüche beruft. Beklagte: Versicherungsunternehmen, das die Krankheitskostenversicherung anbietet und sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-G) sowie die Tarifbedingungen beruft, um den Leistungsumfang einzugrenzen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin forderte Leistungen aus ihrer bestehenden Krankheitskostenversicherung, nachdem sie sich an den angegebenen Terminen einer medizinisch notwendig erachteten Behandlung unterzogen hatte, wobei der Versicherungsfall vertraglich als die medizinisch notwendige Heilbehandlung definiert ist. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die vertraglich vereinbarten Bedingungen und Einschränkungen den Leistungsanspruch der Klägerin im konkreten Fall begründen oder ausschließen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht w
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Hamburg – Az.: 13 Ca 183/11 – Urteil vom 20.04.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird auf € 28.000,00 festgesetzt. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin restliche Vergütungsansprüche aus einem zwischenzeitlichen beendeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geltend. […]