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Berufsunfähigkeitsversicherung – Zumutbarkeit einer Verweisung

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Einmal berufsunfähig, nicht immer zahlungsunfähig? Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte die weitere Auszahlung – mit dem Argument, die Versicherte könne einer anderen Tätigkeit nachgehen. War die Kündigung der Police rechtens oder wurde hier am falschen Ende gespart? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 725/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 27.10.2023 Aktenzeichen: 3 U 725/23 Verfahrensart: Nachprüfungsverfahren im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherte Person, die seit 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhält und im Nachprüfungsverfahren weitere Leistungen fordert. Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbietet und sich auf die vertragliche Regelung beruft, wonach Leistungen eingestellt werden, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nicht mehr vorliegt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin besitzt seit 2002 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der bis zum 31.07.2032 läuft. Im Nachprüfungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob weitere Leistungen geschuldet sind, wobei die Beklagte sich auf ihre vertragliche Klausel beruft, die die Einstellung der Leistungen vorsieht, wenn die Berufsunfähigkeit entfällt. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsleistungen – insbesondere das fortbestehen der Berufsunfähigkeit gemäß den Vertragsbedingungen – weiterhin gegebe


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