Einmal berufsunfähig, nicht immer zahlungsunfähig? Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte die weitere Auszahlung – mit dem Argument, die Versicherte könne einer anderen Tätigkeit nachgehen. War die Kündigung der Police rechtens oder wurde hier am falschen Ende gespart? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 725/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 27.10.2023
- Aktenzeichen: 3 U 725/23
- Verfahrensart: Nachprüfungsverfahren im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Versicherte Person, die seit 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhält und im Nachprüfungsverfahren weitere Leistungen fordert.
- Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbietet und sich auf die vertragliche Regelung beruft, wonach Leistungen eingestellt werden, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nicht mehr vorliegt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin besitzt seit 2002 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, der bis zum 31.07.2032 läuft. Im Nachprüfungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob weitere Leistungen geschuldet sind, wobei die Beklagte sich auf ihre vertragliche Klausel beruft, die die Einstellung der Leistungen vorsieht, wenn die Berufsunfähigkeit entfällt.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Voraussetzungen für die Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsleistungen – insbesondere das fortbestehen der Berufsunfähigkeit gemäß den Vertragsbedingungen – weiterhin gegeben sind.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Dresden wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Sicherheitsleistungen von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags sind erforderlich, um die Vollstreckung abzuwenden. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen.
- Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die vertragliche Regelung in § 9 Abs. 1 der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach die Leistungen eingestellt werden, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht mehr festgestellt werden kann.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Der Streitwert wurde auf 46.515,20 € festgesetzt und das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
Der Fall vor Gericht
Der Fall vor dem OLG Dresden: Streit um die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden stand die Frage, ob eine Versicherungsgesellschaft weiterhin zur Zahlung von Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet ist. Konkret ging es um die Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, nachdem die Versicherungsnehmerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Das Aktenzeichen des Urteils lautet 3 U 725/23, ergangen am 27. Oktober 2023….