Ein entspannter Hotelaufenthalt – bis zum bösen Erwachen auf dem Parkplatz. Was passiert, wenn Langfinger das Auto aufbrechen und das Hotel jede Verantwortung von sich weist? Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Reisende nicht immer auf die Kulanz der Gastgeber hoffen können, wenn Diebe im Urlaubsparadies zuschlagen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 173 C 21722/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG München
- Datum: 27.10.2023
- Aktenzeichen: 173 C 21722/19
- Verfahrensart: Zivilverfahren aus Ansprüchen aus Beherbergungsvertrag
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadenersatzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Buchte über booking.com zwei Doppelzimmer mit der Zusage kostenfreien Parkens. Nach Ankunft folgte er der Anweisung einer Mitarbeiterin, sein Fahrzeug auf einem alternativen Parkplatz abzustellen, der als unsicher bekannt war. Aufgrund der mangelhaften Sicherheit kam es zu einem Einbruch mit Diebstahl und Sachschäden.
- Beklagte: Die Unterkunftsanbieterin, die in ihrer Buchungsbestätigung kostenfreies Parken zusagte und den Kläger auf einen alternativen Parkplatz wies, der sich im Nachhinein als unzureichend gesichert herausstellte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger reservierte für den Zeitraum 25.08. bis 27.08.2016 zwei Doppelzimmer. In der Buchungsbestätigung wurde ein kostenfreier Parkplatz beworben. Beim Eintreffen war der Hotelparkplatz voll, sodass auf Anweisung eines Mitarbeiters ein anderer Parkplatz genutzt wurde, der bereits als Tatort mehrerer Diebstähle galt. Am folgenden Morgen wurde am Pkw des Klägers ein Einbruch festgestellt – einschließlich einer eingeschlagenen Seitenscheibe sowie entwendeter Gegenstände im Gesamtwert von 2.074,89 €; die Fensterreparatur kostete 519 €, wovon 150 € als Selbstbeteiligung zu leisten waren.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Bereitstellung eines sicheren, kostenfreien Parkplatzes erfüllt hat und somit für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zur Abwendung der Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorsorgen – sofern nicht die Beklagte diese Leistung erbringt.
- Folgen: Der Kläger muss sowohl die entstandenen Prozesskosten übernehmen als auch mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils leben, bis entweder Sicherheitsleistungen erbracht oder weitere Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Fall vor Gericht
Autoaufbruch auf Hotelparkplatz: Ein Urteil zur Haftung bei Beherbergungsverträgen
Ein Autoaufbruch auf einem Hotelparkplatz kann für Reisende eine äußerst unerfreuliche Situation darstellen. Schnell stellt sich die Frage nach der Haftung: Muss das Hotel für den entstandenen Schaden aufkommen? Das Amtsgericht München hatte sich in einem Fall (Az.: 173 C 21722/19, Urteil vom 27.10.2023) mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen, das für Verbraucher von Interesse ist.
Der Fall: Beherbergungsvertrag und Autoaufbruch
Ein Reisender buchte über booking.com zwei Doppelzimmer in einem Hotel. In der Buchungsbestätigung wurde darauf hingewiesen, dass kostenfreie, private Parkplätze ohne Reservierungspflicht zur Verfügung stehen. Bei der Ankunft im Hotel wurde dem Gast bzw….