Ein Anwalt träumt von der Richterbank und kündigt seinen Job. Doch der Traum platzt, und nun streitet er mit dem Staat um sein Arbeitslosengeld. War die Hoffnung auf die Robe ein zu riskantes Spiel, das ihn nun teuer zu stehen kommt? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 AL 70/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landessozialgericht Datum: 20.10.2023 Aktenzeichen: L 7 AL 70/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht (Arbeitslosengeldsache) Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: 1980 geborener ehemaliger Rechtsanwalt, der seine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse freiwillig beendete, um eine richterliche Anstellung anzustreben. Er beantragte Arbeitslosengeld und legte Berufung gegen das Ruhen seines Anspruchs infolge einer festgesetzten Sperrzeit ein. Agentur für Arbeit München: Zuständige Behörde, die mit dem Bescheid vom 3. September 2018 eine Sperrzeit anordnete und somit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festlegte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beendete seine Beschäftigungen als Rechtsanwalt und meldete sich bei der Agentur für Arbeit, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Aufgrund seiner freiwilligen Arbeitsaufgabe im Hinblick auf eine angestrebte richterliche Anstellung wurde ihm eine Sperrzeit zugewiesen, wodurch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs infolge einer selbst gewählten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – trotz der Aussicht auf eine neue, sichere Beschäftigung – rechtlich gerechtfertigt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen; die Parteien trage
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Köln Az: 26 O 214/10 Urteil vom 14.09.2011 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.045,76 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.6.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Ford Fiesta mit der Fahrgestell-Nr.: ….. Es […]