Ein Anwalt träumt von der Richterbank und kündigt seinen Job. Doch der Traum platzt, und nun streitet er mit dem Staat um sein Arbeitslosengeld. War die Hoffnung auf die Robe ein zu riskantes Spiel, das ihn nun teuer zu stehen kommt? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 AL 70/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 20.10.2023
- Aktenzeichen: L 7 AL 70/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht (Arbeitslosengeldsache)
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: 1980 geborener ehemaliger Rechtsanwalt, der seine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse freiwillig beendete, um eine richterliche Anstellung anzustreben. Er beantragte Arbeitslosengeld und legte Berufung gegen das Ruhen seines Anspruchs infolge einer festgesetzten Sperrzeit ein.
- Agentur für Arbeit München: Zuständige Behörde, die mit dem Bescheid vom 3. September 2018 eine Sperrzeit anordnete und somit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs festlegte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beendete seine Beschäftigungen als Rechtsanwalt und meldete sich bei der Agentur für Arbeit, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Aufgrund seiner freiwilligen Arbeitsaufgabe im Hinblick auf eine angestrebte richterliche Anstellung wurde ihm eine Sperrzeit zugewiesen, wodurch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs infolge einer selbst gewählten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – trotz der Aussicht auf eine neue, sichere Beschäftigung – rechtlich gerechtfertigt ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen; die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Der Kläger muss den Ruhestatus seines Arbeitslosengeldanspruchs für den betroffenen Zeitraum hinnehmen, und gegen das Urteil besteht kein weiterer Rechtsweg.
Der Fall vor Gericht
Arbeitslosengeldanspruch: Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zur Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte im Fall mit dem Aktenzeichen L 7 AL 70/20 über den Anspruch eines Klägers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Agentur für Arbeit zu Recht eine Sperrzeit aufgrund von Arbeitsaufgabe verhängt hatte. Das Urteil, verkündet am 20. Oktober 2023, ist besonders relevant für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle selbst kündigen und sich anschließend arbeitslos melden.
Der Fall: Kündigung wegen Richterstelle und die Folgen für den Arbeitslosengeldanspruch
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war zunächst in einer Kanzlei in B-Stadt angestellt. Nach einem Wechsel der Kanzlei kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2018. Als Grund für die Eigenkündigung gab er gegenüber der Agentur für Arbeit an, seit Anfang Mai 2018 die ernsthafte Aussicht auf eine Einstellung als Richter beim Hessischen Finanzgericht in Kassel zu haben und mit einem Arbeitsbeginn zum 1. November 2018 zu rechnen. Er meldete sich am 30. Mai 2018 mit Wirkung zum 1. September 2018 Arbeitsuchend, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen….