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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alleinhaftung auffahrender Rennradfahrer bei Nichtbeobachtung der Verkehrslage

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Ein Rennradfahrer verklagt nach einem Auffahrunfall den Autofahrer, doch das Gericht sieht die Schuld anders. Wer auf zwei Rädern unterwegs ist und den Blick senkt, um eine Steigung zu meistern, riskiert nicht nur einen Sturz, sondern auch die volle Haftung. Das Urteil aus Sachsen-Anhalt zwingt Radfahrer, ihre Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr neu zu überdenken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 74/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 24.10.2023 Aktenzeichen: 9 U 74/23 Verfahrensart: Beschluss zur Zurückweisung der Berufung Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger machte Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 29.05.2020, wird aber aufgrund seines eigenen Verhaltens – namentlich des kurzzeitigen Anhebens und darauf folgenden Senkens des Kopfes beim Radfahren – als erheblich fahrlässig gewertet. Beklagte: Die Beklagten wiesen darauf hin, dass das Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Mitverschulden begründet, wodurch sein Schadensersatzanspruch entfällt. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall vom 29.05.2020 führte zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers, der jedoch durch sein fahrlässiges Verhalten als Rennradfahrer – konkret das unzureichende Beobachten der Straße – erheblich mitverursacht wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das briefzeitige Überprüfen der Verkehrslage durch den Kläger einen Schadensersatzanspruch begründen kann


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