Als Gerichtsvollzieher vor der Tür standen, eskalierte eine Zwangsvollstreckung in Paderborn. Statt der Duldung folgte der Angriff – nun muss sich ein Rentner für Widerstand und Tätlichkeiten verantworten. Kann er die Bewährung nutzen, um eine Haftstrafe abzuwenden, oder wird der Griff nach dem letzten Strohhalm zum Bumerang? Zum vorliegenden Urteil Az.: 75 Ds-44 Js 393/23-120/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Paderborn Datum: 07.11.2023 Aktenzeichen: 75 Ds-44 Js 393/23-120/23 Verfahrensart: Strafverfahren wegen tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagte: Türkischer Staatsangehöriger, geboren am 02.11.1971, verheiratet, Vater von drei erwachsenen Kindern sowie einem 11-jährigen Kind und Rentner. Er wird beschuldigt, sich tätlich angreifend gegen Vollstreckungsbeamte sowie Personen, die diesen gleichstehen, verhalten zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Am 31.03.2023, gegen 16:35 Uhr, wurden Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei zu einem mutmaßlichen Suizid gerufen. Aufgrund einer Fehleinschätzung des tatsächlichen Einsatzortes – der 1,5 km vom vermuteten Ort entfernt lag – fuhr ein Pkw (Audi Q7) an die Stelle, in dem der Angeklagte auf dem Beifahrersitz saß. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten, die als Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen diese und tätlicher Angriff auf ihnen gleichgestellte Personen eingestuft wurden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem trägt er die Kosten des Verfahrens so
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de LG Karlsruhe, Az.: 11 T 635/14, Beschluss vom 14.03.2016 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.10.2014, Az. 12 C 80/14, teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird […]