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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen der Gewerberaummietsache

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Ein fehlender Treppenläufer entfacht Streit zwischen Gewerbemietern und Vermieter in Berlin. Wer trägt die Verantwortung für den Zustand des Treppenhauses und die Sicherheit der Kunden? Ein Gerichtsurteil zwingt nun zum Handeln und wirft ein Schlaglicht auf die oft unterschätzten Pflichten von Vermietern und die Bedeutung klarer Absprachen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 10/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 06.11.2023 Aktenzeichen: 8 U 10/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilbereich Rechtsbereiche: Mietrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Partei, die in der Berufung Klage erhob, indem sie neben einer Feststellung von Mietreduzierungen aufgrund der Covid-19-Pandemie auch die Mangelbeseitigung in Form der Verlegung eines Treppenläufers im Haupttreppenhaus forderte. Beklagte: Die Gegenpartei, gegen die die Klage gerichtet war; sie wurde in der Berufung zur Verlegung eines Treppenläufers aus Sisal oder einem vergleichbaren Belag im Haupttreppenhaus des Hauses Kx Berlin verurteilt, während ihre Widerklage abgewiesen wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten nach der Covid-19-Pandemie Ansprüche wegen Mietreduzierungen und Mangelbeseitigung (konkret die fehlende oder mangelhafte Ausführung eines Treppenläufers) geltend gemacht. Im ursprünglichen Urteil des Landgerichts Berlin wurden diese Ansprüche abgewiesen und die Kläger im Rahmen einer Widerklage zur Räumung der gemieteten Gewerberäume verurteilt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang bauliche Mängel – hier konkret das Fehlen bzw. die mangelhafte Ausführung eines Treppenläufers – einen Anspruch auf Leistung (Nacherfüllung) im mietrechtlichen Kontext begründen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Be


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