Ein fehlender Treppenläufer entfacht Streit zwischen Gewerbemietern und Vermieter in Berlin. Wer trägt die Verantwortung für den Zustand des Treppenhauses und die Sicherheit der Kunden? Ein Gerichtsurteil zwingt nun zum Handeln und wirft ein Schlaglicht auf die oft unterschätzten Pflichten von Vermietern und die Bedeutung klarer Absprachen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 10/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 06.11.2023
- Aktenzeichen: 8 U 10/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilbereich
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Baurecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die in der Berufung Klage erhob, indem sie neben einer Feststellung von Mietreduzierungen aufgrund der Covid-19-Pandemie auch die Mangelbeseitigung in Form der Verlegung eines Treppenläufers im Haupttreppenhaus forderte.
- Beklagte: Die Gegenpartei, gegen die die Klage gerichtet war; sie wurde in der Berufung zur Verlegung eines Treppenläufers aus Sisal oder einem vergleichbaren Belag im Haupttreppenhaus des Hauses Kx Berlin verurteilt, während ihre Widerklage abgewiesen wurde.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger hatten nach der Covid-19-Pandemie Ansprüche wegen Mietreduzierungen und Mangelbeseitigung (konkret die fehlende oder mangelhafte Ausführung eines Treppenläufers) geltend gemacht. Im ursprünglichen Urteil des Landgerichts Berlin wurden diese Ansprüche abgewiesen und die Kläger im Rahmen einer Widerklage zur Räumung der gemieteten Gewerberäume verurteilt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang bauliche Mängel – hier konkret das Fehlen bzw. die mangelhafte Ausführung eines Treppenläufers – einen Anspruch auf Leistung (Nacherfüllung) im mietrechtlichen Kontext begründen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, im (Haupt-) Treppenhaus des Hauses Kx Berlin einen Treppenläufer aus Sisal oder einem vergleichbaren Belag zu verlegen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden festgelegt, sodass die Kläger jeweils 7 % und die Beklagte 79 % zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es wurden Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen (4.000 € für die Klage und 10 % des vollstreckbaren Betrags im Übrigen) getroffen. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen.
- Folgen: Die Beklagte muss die angeordnete bauliche Maßnahme (Verlegung des Treppenläufers) umsetzen und trägt den überwiegenden Teil der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und bildet die endgültige Rechtslage, da weitere Rechtsmittel nicht zugelassen wurden.
Der Fall vor Gericht
Der Fall vor dem KG Berlin: Schriftliche Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen im Gewerberaum
Dieser Artikel beleuchtet ein Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin – Az.: 8 U 10/23 – Urteil vom 06.11.2023), das sich mit der Frage auseinandersetzt, unter welchen Umständen ein Vermieter zur Beseitigung eines Mangels an einer Gewerbemietfläche verpflichtet ist, der im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen steht. Der Fall ist besonders relevant für Gewerberaummieter, da er die Bedeutung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten beider Parteien verdeutlicht….