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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – Prämienberechnung für eine vorläufige Deckung

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Ein schneller Schutz auf der Straße kann teuer werden: Ein Münchner Gericht fällte ein Urteil im Streit um die vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflicht. Wer zahlt, wenn der Vertrag noch nicht steht, aber der Schutz schon greift? Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 2275/23 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG München Datum: 03.04.2024 Aktenzeichen: 25 U 2275/23 e Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klagender Versicherer: Fordert die Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung. Beklagte Partei: Legte Berufung gegen das Urteil ein, mit dem Ziel, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Um was ging es? Sachverhalt: Der klagende Versicherer verlangt vom Beklagten die Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung. Das Landgericht München I hatte einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der den Beklagten zur Zahlung von 5.165,96 € nebst Zinsen verpflichtete. Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob der Vollstreckungsbescheid aufgehoben beziehungsweise die Klage abgewiesen werden muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung wird zurückgewiesen, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 5.165,96 € festgesetzt. Begründung: Das Geri


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