Ein Überfall auf eine Postfiliale wird zum Albtraum für eine Geschäftsinhaberin: Die Versicherung verweigert die Zahlung. Hat die Klägerin bei Vertragsabschluss wichtige Details verschwiegen und damit ihren Versicherungsschutz riskiert? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 60/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Gießen
- Datum: 08.11.2023
- Aktenzeichen: 2 O 60/23
- Verfahrensart: Zivilklage im Versicherungsrecht
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Betreiberin eines Papier- und Schreibwarenhandels, die zugleich eine Filiale der Deutschen Post (und bis September 2021 der Postbank) unterhält. Sie hat bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen und verlangt aus dieser Versicherung nach einem behaupteten Überfall auf ihre Betriebsstätte eine Schadensregulierung.
- Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Geschäftsinhaltsversicherung anbietet. Es bestreitet, die Versicherungsleistung zu erbringen, da der behauptete Schadensfall den vertraglich geregelten Versicherungsumfang vermutlich nicht erfüllt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen. Nach einem behaupteten Überfall auf die von ihr betriebene Post-/Postbankfiliale verlangt sie die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein vom 12.04.2013 definiert den Versicherungsgegenstand und nennt u. a. Risiken wie Einbruchdiebstahl.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der behauptete Überfall als versicherter Schadensfall einzustufen ist und somit die Beklagte zur Leistung heranzuziehen ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
- Folgen: Die Klägerin muss die festgesetzten Kosten übernehmen, und das Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar, sofern die Sicherheitsleistung erbracht wird.
Der Fall vor Gericht
Geschäftsinhaltsversicherung: Leistungsfreiheit wegen widersprüchlicher Angaben im Schadensfall
Das Landgericht Gießen (Az.: 2 O 60/23) hat am 08.11.2023 ein Urteil gefällt, das sich mit den Folgen widersprüchlicher Angaben im Zusammenhang mit einer Geschäftsinhaltsversicherung auseinandersetzt. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Versicherungsunternehmen im Schadensfall von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht. Dieses Urteil ist besonders relevant für Unternehmer und kleine Geschäftsinhaber, die eine Absicherung für Unternehmen abgeschlossen haben und im Falle eines Schadens auf die Leistungen ihrer Versicherungspflicht angewiesen sind.
Der Fall: Überfall auf Postfiliale und die Folgen für den Versicherungsschutz
Die Klägerin betrieb in ihrem Geschäft in … einen Papier- und Schreibwarenhandel sowie eine Filiale der Deutschen Post, die bis September 2021 auch eine Postbankfiliale umfasste. Bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, unterhielt sie eine Geschäftsinhaltsversicherung. Als Versicherungsgegenstand war im Versicherungsschein vom 12.04.2013 „Papier- und Schreibwarenhandel ohne Tabakwaren/Spirituosen“ angegeben, als versicherte Gefahren unter anderem „Einbruchdiebstahl“….