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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsinhaltsversicherung – Leistungsfreiheit wegen widersprüchlicher Angaben

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Ein Überfall auf eine Postfiliale wird zum Albtraum für eine Geschäftsinhaberin: Die Versicherung verweigert die Zahlung. Hat die Klägerin bei Vertragsabschluss wichtige Details verschwiegen und damit ihren Versicherungsschutz riskiert? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 60/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Gießen Datum: 08.11.2023 Aktenzeichen: 2 O 60/23 Verfahrensart: Zivilklage im Versicherungsrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreiberin eines Papier- und Schreibwarenhandels, die zugleich eine Filiale der Deutschen Post (und bis September 2021 der Postbank) unterhält. Sie hat bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen und verlangt aus dieser Versicherung nach einem behaupteten Überfall auf ihre Betriebsstätte eine Schadensregulierung. Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Geschäftsinhaltsversicherung anbietet. Es bestreitet, die Versicherungsleistung zu erbringen, da der behauptete Schadensfall den vertraglich geregelten Versicherungsumfang vermutlich nicht erfüllt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen. Nach einem behaupteten Überfall auf die von ihr betriebene Post-/Postbankfiliale verlangt sie die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein vom 12.04.2013 definiert den Versicherungsgegenstand und nennt u. a. Risiken wie Einbruchdiebstahl. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der behauptete Überfall als versicherter Schadensfall einzustufen ist und somit die Beklagte zur Leistung heranzuziehen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; di


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