Krankheiten verschweigen, um beim Versicherungsbeitrag zu sparen? Das kann teuer werden. Wer seine Vorerkrankungen nicht angibt, riskiert im schlimmsten Fall den Verlust des Versicherungsschutzes. Was Versicherungsnehmer unbedingt wissen müssen. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG): Versicherungsnehmer müssen alle vom Versicherer abgefragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben. Gefahrerhebliche Umstände: Dazu zählen unter anderem Vorerkrankungen, besondere Hobbys oder Änderungen in beruflichen oder baulichen Verhältnissen, die das Risiko erhöhen. Form der Angaben: Der Versicherer stellt Fragen in Textform; Antworten müssen schriftlich dokumentiert werden, damit sie nachweisbar sind. Konsequenzen bei Verstößen: Je nach Verschuldensgrad (von fahrlässig bis vorsätzlich) können Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung drohen. Leistungsfreiheit besteht, wenn der Versicherer im Schadensfall aufgrund falscher Angaben nicht zahlen muss. Rücktritts- und Kündigungsrechte: Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung reagieren. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind weitreichendere Sanktionen (etwa Rücktritt) möglich. Nachträgliche Änderungen: Steigt das Risiko nach Vertragsabschluss erheblich (z. B. Aufnahme gefährlicher Hobbys, bauliche Veränderungen), muss dies dem Versicherer umgehend mitgeteilt werden. Belehrung durch den Versicherer: Eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben ist verpflichtend. Ohne korrekte Belehrung sind manche Sanktionen (z. B. Rücktritt) ausgeschlossen. Kausalitätsgegenbeweis: Versicherungsnehmer können sich entlasten, indem sie nachweisen, dass der verschwiegenen Umsta
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen – Az.: 243 M 430663/14 – Beschluss vom 11.06.2014 Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 04.03.2014 wird Herr Obergerichtsvollzieher S… angewiesen, die Zwangsvollstreckung wie im Auftrag vom 09.10.2013 erteilt unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts fortzuführen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Der Gläubiger beauftragte den Obergerichtsvollzieher […]