In einem Erotikfachhandel entbrannte ein Streit um Geld und Vertrauen: Wurde in der Kasse gemauschelt oder handelte es sich um ein harmloses Versehen? Ein Angestellter sieht sich mit dem Vorwurf der Unterschlagung konfrontiert – ein Fall, der vor Gericht die Frage aufwirft, wie viel Verdacht für eine fristlose Kündigung genügt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 94/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 07.11.2023 Aktenzeichen: 8 Sa 94/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht zur Klärung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Arbeitnehmer: Der Kläger war seit dem 01.08.2018 in einem Erotikfachhandelsmarkt tätig, verantwortete als alleiniger Kassierer die Kundenberatung sowie Bargeld- und bargeldlose Bezahlvorgänge und widerspricht der ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Arbeitgeber: Der Arbeitgeber betreibt den Erotikfachhandelsmarkt und hatte die fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Wirksamkeit in der Auseinandersetzung bestritten wird. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arbeitnehmer arbeitete unter anderem am 03.05.2022 in der Spätschicht, bei der er sämtliche Kassenvorgänge – inklusive eines erforderlichen Kassensturzes zur Überprüfung und Abgleichung des Bargeldbestandes – durchführte. Die Streitigkeit betrifft die Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt und damit wirksam war. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die rechtliche Bewertung, ob die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung im konkreten Fall vorlagen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az.: 3 Sa 489/06 Urteil vom 24.01.2007 Vorinstanz: Arbeitsgericht Lübeck, Az.: 6 Ca 1118/06 In dem Rechtsstreit pp. hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2007 für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.09.2006 – […]