Während die Inflation die Republik in Atem hält, entbrennt ein Streit um die begehrte Ausgleichsprämie: Wer in der Altersteilzeit die Füße hochlegt, soll leer ausgehen? Ein Urteil in Hamm schürt nun die Debatte, ob Ruhestand auf Raten wirklich vom Teuerungsausgleich ausgeschlossen sein darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 SLa 27/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Datum: 11.06.2024 Aktenzeichen: 16 SLa 27/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Langjähriger Mitarbeiter (seit 1978 beschäftigt, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di), der den Anspruch auf eine tarifvertragliche Sonderzahlung in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit geltend macht. Arbeitgeber: Unternehmen beziehungsweise deren Rechtsvorgänger, Mitglied im Arbeitgeberverband AVEW, das einen Tarifvertrag zur Tabellenvergütung anwendet und in den Berufungsprozess involviert ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine einmalige, tarifvertragliche Sonderzahlung (Inflationsausgleichsprämie) in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß § 3 Nr. 11c EStG. Grundlage ist eine Altersteilzeitvereinbarung aus dem Jahr 2016 sowie ein anwendbarer Tarifvertrag. Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob dem Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit der Anspruch auf die tarifvertragliche Sonderzahlung zusteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; zudem wu
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen Az: 4 C 412/10 Urteil vom 24.08.2010 Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft – aufgegeben, an die Verfügungsklägerin unverzüglich einen Betrag in Höhe von € 86,00 aus ihrem Guthaben auf dem bei der […]