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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Entgeltfortzahlung – Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Ein Kranker klagte, der Chef zahlte nicht – ein Streit, der vor Gericht landete und die Frage aufwarf: Wer lügt hier? War der Arbeitnehmer wirklich zu krank zum Arbeiten, oder versuchte er, sich auf Kosten der Firma einen faulen Lenz zu machen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 263/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln 10. Kammer Datum: 03.11.2023 Aktenzeichen: 10 Sa 263/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit um Entgeltfortzahlung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machte; sein Anspruch stützte sich auf den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum durch die behandelnde Ärztin. Beklagte: Arbeitgeber, der den Anspruch bestritt und mit der eingelegten Berufung das erstinstanzliche Urteil angreifen wollte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 24.05.2022 bis zum 01.06.2022; seine Arbeitsunfähigkeit wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme durch die Aussage der behandelnden Ärztin festgestellt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger aufgrund der belegten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, und die Revision wurde nicht zugelassen. Folgen: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, wodurch der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung bestehen bleibt, während die Beklagte zur Übernahme der Berufungskosten verurteilt wird.


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