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Urlaubsabgeltung – zusätzliches Urlaubsgeld – gesetzlicher Mindesturlaub

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Ein bitterer Streit um entgangene Urlaubstage und versprochenes Geld: War die Erholung des Arbeitnehmers am Ende wertlos? Ein Gericht musste klären, ob der ehemalige Chef die Zeche für die versäumte Entspannung zahlen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 83/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 09.11.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 83/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger (Arbeitnehmer): Schwerbehinderter ehemaliger Mitarbeiter, der von 21. August 2006 bis 31. Juli 2022 beim Unternehmen beschäftigt war und nun Abgeltung von Urlaub sowie Tarifliches Urlaubsgeld für die Jahre 2021 und 2022 fordert. Er war im gesamten Kalenderjahr 2021 und bis zu seinem Ausscheiden dauerhaft arbeitsunfähig.
  • Beklagter (Arbeitgeber): Das Unternehmen, das das Arbeitsverhältnis durch eine Krankheitsbedingte Kündigung zum 2. Februar 2022 beendete und im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich mit dem Kläger schloss.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger macht seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld für 2021 und 2022 geltend. Er war in diesem Zeitraum durchgängig krank und konnte seiner Arbeit nicht nachgehen. Das Arbeitsverhältnis endete infolge einer krankheitsbedingten Kündigung, woraufhin ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren getroffen wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, in welchem Umfang dem Kläger trotz des geschlossenen Vergleichs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche zustünde und wie hoch dieser im konkreten Fall zu bemessen ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde abgeändert. Der Arbeitgeber wurde veranlasst, an den Kläger € 7.859,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2022 zu zahlen, während der übrige Teil der Klage abgewiesen wurde. Zudem trägt der Arbeitgeber die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde zugelassen.
  • Folgen: Der Arbeitgeber muss die festgelegte Zahlung sowie die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Urteil stellt klar, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld auch unter Berücksichtigung bereits geschlossener Vergleichsregelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen sind, wobei die zugelassene Revision die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung eröffnet.

Der Fall vor Gericht


Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld: Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz beleuchtet Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz fällte am 09.11.2023 ein Urteil (Az.: 5 Sa 83/23), das sich mit der Frage der Urlaubsabgeltung und dem Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld auseinandersetzt. Im Kern ging es um die Ansprüche eines Klägers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Beklagten, auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sowie die Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld für die Jahre 2021 und 2022. Der folgende Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte dieses Urteils und erklärt die Hintergründe, damit auch Leser*innen ohne juristisches Fachwissen die Tragweite der Entscheidung verstehen können….


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