Ein Erbe kämpft um sein Grundstück, doch ein fehlender Totenschein aus längst vergangenen Zeiten wird zum unüberwindbaren Hindernis. Jahrzealte Dokumente werfen Fragen auf: Wer war wann Eigentümer und welche Rolle spielt ein verschollener Todesnachweis in diesem komplizierten Erbpuzzle? Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 40/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 14.11.2023 Aktenzeichen: 12 Wx 40/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte, die als Antragsteller die Eintragung als Eigentümer beantragt haben Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt, dessen Beschluss angefochten wurde Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller verfolgte die Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks, das in verschiedenen Grundbüchern (Blatt 161, Blatt 253 und Blatt 564) geführt wurde. Zur Untermauerung seines Anspruchs legte er eine beglaubigte Abschrift eines notariell beurkundeten Vertrages vom 27.03.1974 vor, mit dem ein früherer Eigentumsübergang dokumentiert sein sollte. Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die vorgelegten Belege und die bestehende Grundbucheintragung ausreichen, um den Eigentumsübergang des Antragstellers wirksam zu begründen und in welchem Umfang er im Verfahren kostenrechtlich zu begünstigen sei. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die langjährigen und unbestrittenen Grundbucheintragungen sowie auf die vorgelegte notarielle Urkunde, die den Antrag des Beteiligten
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Braunschweig – Az.: 7 O 1160/13 – Urteil vom 24.06.2014 Es wird festgestellt, dass der unter den Parteien abgeschlossene xx Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag der Beklagten, Versicherungsnummer xx, unverändert weiter besteht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreit tragen die Klagepartei 3/8 und die Beklagte 5/8, §§ 91, 92 […]