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Wahltarifkündigung durch Krankenkasse – Ausschluss eines Erstattungsanspruchs gezahlter Prämien

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Eine überraschende Kündigung des Wahltarifs durch die Krankenkasse – und nun? Eine Versicherte kämpfte um die Rückerstattung ihrer Prämien, doch das Gericht wies ihre Forderung ab. Tauchen Sie ein in die Frage, welche Rechte Versicherte wirklich haben, wenn die Kasse den Tarifschalter umlegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 7 KR 754/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: SG Gießen Datum: 14.11.2023 Aktenzeichen: S 7 KR 754/21 Verfahrensart: Klage auf Rückerstattung von Prämien im Rahmen eines Wahltarifs Rechtsbereiche: Sozialrecht, Versicherungsvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine 1947 geborene Versicherte, die die Rückerstattung von Prämien in Höhe von 1.669,20 € fordert, weil sie den Wahltarif „Kostenerstattung bei Zahnersatz“ gewählt hatte. Krankenkasse: AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, die den Wahltarif gemäß satzungsgemäßer Regelungen anbietet und die Rückerstattung der Prämien ablehnt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Rückerstattung von Prämien in Höhe von 1.669,20 € im Zusammenhang mit einem Wahltarif, der von der Krankenkasse seit 2005 angeboten wird. Der Tarif, den die Versicherte per schriftlicher Erklärung wählte und der erst nach drei Jahren kündbar ist, wurde zum 31.12.2019 gekündigt. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Klägerin trotz der satzungsgemäßen Bedingungen der Krankenkasse einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Prämien hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Parteien haben einander keine Kosten zu erstatten. Folgen: Die Klägerin erhält keine Rückerstattung der Prämien, und beide Partei


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