Als ein riskantes Überholmanöver einen Unfall verursacht, entbrennt ein Streit um Schuld und Schadensersatz in Oldenburg. Wer trug die Verantwortung, als zwei Verkehrsteilnehmer bei regnerischem Wetter kollidierten? Das Gericht musste klären, wer für den Blechschaden und die Folgen aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 276/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Oldenburg Datum: 21.11.2023 Aktenzeichen: 1 O 276/21 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren aus einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Halter eines VW Golf, dessen Sohn das Fahrzeug am Unfalltag fuhr; fordert Schadensersatz, Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Beklagte (Fahrerin): Eine Schülerin, die eine berufsbildende Schule besucht; fuhr den BMW Mini, verließ den Parkplatz hinter der Schule und bog in die Fahrbahn ein, was zum Unfall führte. Beklagte (Fahrzeughalter): Verantwortlich für den BMW Mini, der von der Fahrerin geführt wurde. Beklagte (Versicherer): Zuständig für die Versicherung des BMW Mini. Um was ging es? Sachverhalt: Am 10.03.2020 ereignete sich bei regnerischem Wetter innerorts ein Verkehrsunfall, als eine Schülerin mit einem BMW Mini den hinter einer Schule gelegenen Parkplatz verließ und in die Fahrbahn einbog. Dabei kam es zu einem Schaden an einem VW Golf, dessen Halter als Kläger in den Rechtsstreit eintrat und Schadensersatz verlangte. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob alle beteiligten Parteien gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften und wie die Kosten des Verfahrens verteilt werden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten werden als
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: V ZB 237/10 Beschluss vom 14.07.2011 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.369,71 €. Gründe I. Die […]