Nach einem Unfall auf dem Land gestrandet und die Versicherung spielt nicht mit? Eine Gehbehinderung und die begrenzte Auswahl an Mietwagen in der Provinz machen den Fall kompliziert. Doch ein Amtsgericht stellt sich quer und zwingt eine Versicherung, tiefer in die Tasche zu greifen als ihr lieb ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 245/23 (IV) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Wittenberg Datum: 27.11.2023 Aktenzeichen: 8 C 245/23 (IV) Verfahrensart: Zahlungsklage wegen zusätzlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert die Erstattung der verbleibenden Mietwagenkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da sie infolge des Verkehrsunfalls und ihrer körperlichen Einschränkung gezwungen war, ein Ersatzfahrzeug in ihrem Autohaus anzumieten. Beklagte: Bestreitet weitere Zahlungen, beruft sich auf externe Preislisten und meint, dass die bereits geleistete Zahlung weitgehend ausreichend sei. Um was ging es? Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall am 13.02.2023 auf der B 187 in Richtung Wittenberg entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 1.553,59 € für 15 Tage. Die Beklagte zahlte 957,96 €, sodass ein Restbetrag von 595,64 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 € offen blieben. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die restlichen Mietwagenkosten und vorgerichtlichen Kosten der Klägerin erstattungsfähig sind. Dabei war zu klären, ob bei der Bemessung der Kosten ausschließlich lokale Marktbedingungen und die speziellen Umstände der Klägerin – insbesondere ihre Gehbehinderung und das eingeschränkte Angebot in der ländlichen Region – maßgeblich sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wurde verurtei
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XI ZR 375/00 Urteil vom 16.04.2002 Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main Anfragebeschluss XI Senat an VIII Senat Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des […]