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Telekommunikationsvertrag – Unterschreitung der vereinbarten Anschlussgeschwindigkeit

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Drosselalarm beim Highspeed-Internet: Provider locken mit schnellen Verbindungen, doch was passiert, wenn die Realität hinter den Versprechungen zurückbleibt? Ein Kölner Gericht fällte nun ein Urteil, das Klarheit für Verbraucher schafft, die sich zwischen Minderung und Kündigung ihres ruckelnden Anschlusses entscheiden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-6 U 76/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Köln Datum: 24.11.2023 Aktenzeichen: I-6 U 76/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Telekommunikationsrecht, AGB-Recht, Verbraucherschutz Beteiligte Parteien: Klagender Verbraucherverband: Setzt sich für Verbraucherrechte ein und bemängelt, dass in einem Schreiben der Telekommunikationsdienstleisterin der Hinweis enthalten ist, wonach mit der Minderung das Sonderkündigungsrecht entfalle – was er als Verstoß gegen § 57 Abs. 4 TKG und als unangemessene AGB-Klausel beurteilt. Telekommunikationsdienstleisterin: Gewährte einem Kunden aufgrund unzureichender vertraglich vereinbarter Anschluss-Geschwindigkeit eine monatliche Minderung von 5,00 EUR und bestätigte diese Minderung durch ein Schreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, dass damit das Sonderkündigungsrecht entfalle. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Kunde hatte aufgrund der Unterschreitung der vertraglich zugesicherten Anschluss-Geschwindigkeit eine Minderung des monatlichen Entgeltes verlangt. Die Telekommunikationsdienstleisterin setzte diese Minderung von 5,00 EUR um


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