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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Arbeitnehmerfortbildungskosten

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Nach teurer Weiterbildung das Unternehmen verlassen? Ein Gerichtsurteil wirft die Frage auf, wer die Rechnung zahlt, wenn sich Wege trennen. Zoff um Fortbildungskosten: War es Eigenkündigung oder nicht – und wer trägt die Verantwortung für die teure Schulung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 90/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 16.11.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 90/23
  • Verfahrensart: Berufungs- und Revisionsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Arbeitgeberin, die im Streit um die Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund der vertraglichen Regelung in § 10a AVR auf Rückzahlung pocht.
    • Beklagte: Mitarbeiterin als Hygienefachkraft, die die Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten bestreitet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Streit über die Rückzahlung von Fortbildungskosten; die Beklagte war seit Oktober 2020 als Hygienefachkraft bei der Klägerin beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag beruht auf den AVR, wonach Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus eigen zu vertretenden Gründen beenden, verpflichtet sind, die Fortbildungskosten zu ersetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Umständen wirksam greift.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision wird zugelassen.
    • Folgen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier bleibt zunächst bestehen; durch die zugelassene Revision ist eine weitere Prüfung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz möglich.

Der Fall vor Gericht


Rückforderung von Fortbildungskosten: Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom 16.11.2023 (Az.: 2 Sa 90/23) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Fortbildungskosten von einem Arbeitnehmer verlangen kann. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich gegen die Forderung ihres ehemaligen Arbeitgebers zur Wehr setzte.

Der Fall vor Gericht: Hintergrund und Streitpunkte zur Arbeitnehmerfortbildungskosten

Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 2020 bei der Klägerin als Hygienefachkraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt eine Klausel, die sich auf die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) bezog. Gemäß § 10a AVR trägt der Dienstgeber grundsätzlich die Kosten für Fort- und Weiterbildungen, die im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs veranlasst werden. Absatz 2 dieser Regelung sieht jedoch vor, dass der Mitarbeiter die Aufwendungen für eine solche Fort- oder Weiterbildung ersetzen muss, wenn das Dienstverhältnis auf seinen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Der Streitpunkt entzündete sich an der Frage, ob die Beklagte die Fortbildungskosten zurückzahlen muss, nachdem ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde. Entscheidend war, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Wunsch der Beklagten oder aus einem von ihr zu vertretenden Grund erfolgte.

Argumentation der Parteien: Wer trägt die Verantwortung für die Beendigung?…


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