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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Arbeitnehmerfortbildungskosten

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Nach teurer Weiterbildung das Unternehmen verlassen? Ein Gerichtsurteil wirft die Frage auf, wer die Rechnung zahlt, wenn sich Wege trennen. Zoff um Fortbildungskosten: War es Eigenkündigung oder nicht – und wer trägt die Verantwortung für die teure Schulung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 90/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 16.11.2023 Aktenzeichen: 2 Sa 90/23 Verfahrensart: Berufungs- und Revisionsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitgeberin, die im Streit um die Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund der vertraglichen Regelung in § 10a AVR auf Rückzahlung pocht. Beklagte: Mitarbeiterin als Hygienefachkraft, die die Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten bestreitet. Um was ging es? Sachverhalt: Streit über die Rückzahlung von Fortbildungskosten; die Beklagte war seit Oktober 2020 als Hygienefachkraft bei der Klägerin beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag beruht auf den AVR, wonach Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus eigen zu vertretenden Gründen beenden, verpflichtet sind, die Fortbildungskosten zu ersetzen. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die vertraglich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Umständen wirksam greift. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision wird zugelassen. Folgen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier bleibt zunächst bestehen; durch die zugelassene Revision ist eine weitere Prüfung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz möglic


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