Ein Gläubiger wollte per Gerichtsurteil eine Zwangssicherungshypothek durchsetzen, doch das Grundbuchamt spielte nicht mit. Statt der Eintragung gab es erstmal eine Rechnung – ein gefundenes Fressen für einen juristischen Streit, der die Frage aufwirft: Muss das Amt säumige Gläubiger vorab warnen, bevor es zur Kasse bittet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 W 644/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 15.11.2023 Aktenzeichen: 17 W 644/23 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Beteiligter: Antragsteller, der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt hat und mit seiner Beschwerde gegen die kostenpflichtige Entscheidung vorgeht. Grundbuchamt Leipzig: Behörde, die den Antrag zurückwies, weil dieser unvollständig eingereicht wurde und die erforderliche Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gemäß § 29 GBO fehlte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller reichte am 06.09.2023 einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück der Y. GmbH ein, basierend auf einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.07.2023. Der Antrag wurde per Fax eingereicht und enthielt nicht die geforderte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage der Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren, nachdem der Antrag mangels der erforderlichen formalen Unterlagen zurückgewiesen worden war. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bonn – Az.: 10 O 306/15 – Urteil vom 30.09.2016 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der eingestanzten Fahrgestellnummer &$$…, Motornummer … und eines […]