Ein unerwarteter Todesfall, ein wertvolles Grundstück und eine Vollmacht, die über das Grab hinausreichen soll. In Rostock entbrannte ein Streit um die Frage, wer nach dem Tod des Eigentümers über das Schicksal eines Grundstücks entscheiden darf. Eine vermeintlich wasserdichte Vollmacht wurde zur Zerreißprobe für Erben und Grundbuchamt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 127/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Rostock Datum: 23.11.2023 Aktenzeichen: 3 W 127/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht gegen eine Zwischenverfügung Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Reichten Beschwerde ein, um die Ablehnung der Eintragung im Grundbuch anzufechten. Sie argumentieren, dass der fehlende Erbnachweis gemäß § 35 GBO und die vermeintlich erloschene Vollmacht nicht als Eintragungshindernisse gelten, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (Eintragungsantrag, Bewilligung, Einigung sowie notarieller Nachweis) bereits erfüllt sind. Amtsgericht Rostock – Grundbuchamt: Hatte mit der Zwischenverfügung vom 22.06.2021 die beantragte Eintragung aufgrund des fehlenden Erbnachweises und der angeblich erloschenen Vollmacht abgelehnt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragsteller beantragten die Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil kein Erbnachweis vorgelegt wurde und die Vollmacht vermeintlich erloschen sein sollte. Daraufhin wurde Beschwerde eingelegt. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Fehlen des Erbnachweises gemäß § 35 GBO und
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Aachen – Az.: 71 Ns – 607 Js 784/08 – 146/11 – Urteil vom 09.12.2011 Die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 21. Oktober 2009 – 3 Cs 606/08 – wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Gründe I. Mit Strafbefehlsantrag vom 17. Februar 2009 […]