Ein junger Mann sagt „Nein“ zur Jobmaßnahme und erlebt ein böses Erwachen. Statt erhoffter Unterstützung hagelt es Sanktionen, weil er seine Chance auf dem Arbeitsmarkt selbst sabotiert haben soll. Wer zahlt am Ende den Preis für verpasste Gelegenheiten? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 AS 358/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 16.11.2023
- Aktenzeichen: L 5 AS 358/22
- Verfahrensart: Sozialrechtliches Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, SGB II
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Empfänger der SGB II-Leistungen, geboren ca. 2000, der im streitigen Zeitraum Leistungen bezog und in einem Beratungsgespräch am 16.04.2019 über seine schulischen Ambitionen und Schwierigkeiten (insbesondere hinsichtlich des angestrebten Realschulabschlusses) Auskunft gab.
- Beklagte: Zuständige Behörde, die die SGB II-Leistungen erbringt, welche einen Sanktionsbescheid sowie einen Bescheid über die Minderung der Leistungen für Oktober bis Dezember 2021 erließ und mit Berufung das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg verteidigte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger bezog im fraglichen Zeitraum SGB II-Leistungen. Nach einem Beratungsgespräch am 16.04.2019, in dem er seine Bildungsvorhaben (Erlangung des Realschulabschlusses bzw. Wiederholung des Schuljahres) und die damit verbundenen Herausforderungen darlegte, wurde ihm für die Monate Oktober bis Dezember 2021 ein Sanktionsbescheid samt Minderung der Leistungen zugestellt. Ein früheres Urteil des Sozialgerichts Magdeburg hatte diese Bescheide aufgehoben.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Frage, ob die Maßnahme zur Sanktionierung (Sanktionsbescheid und Minderung der Leistungen) angesichts der persönlichen und schulischen Umstände des Klägers rechtmäßig sei.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17.06.2022 wurde aufgehoben, die Klage abgewiesen, die Kosten nicht erstattet und die Revision nicht zugelassen.
- Folgen: Der Sanktionsbescheid und die damit verbundene Leistungsminderung bleiben in Kraft. Der Kläger muss die Sanktionen akzeptieren, weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen und das Urteil ist endgültig.
Der Fall vor Gericht
Abbruch Eingliederungsmaßnahme und die Folgen: Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Minderung des Arbeitslosengeldes (SGB II-Leistungen) gerechtfertigt ist, nachdem ein junger Mann eine Eingliederungsmaßnahme durch Unentschuldigte Fehlzeiten abgebrochen hatte. Das Urteil (Az.: L 5 AS 358/22 vom 16.11.2023) ist besonders relevant für junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und sich in einer beruflichen Orientierungsphase befinden. Es verdeutlicht die Pflichten von Leistungsbeziehern und die Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.
Der Weg zum Gericht: Ein junger Mann und seine Eingliederungsmaßnahme
Der Kläger, geboren im Jahr 2000, bezog im streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) vom Jobcenter (Beklagter). Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 2015 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr und besuchte eine Berufsfachschule mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Trotz dieser Bemühungen gelang ihm der direkte Einstieg in eine Ausbildung oder Beschäftigung nicht….