Ein geplatzter Traum vom Gewerbe auf Rädern und ein Darlehen, das nun im Dickicht der Verjährungsfristen verloren scheint? Ein Brandenburger Gericht fällte ein Urteil, das Schuldner aufatmen lässt und Gläubiger zur Wachsamkeit mahnt. Es geht um viel mehr als nur Geld – es geht um die tickende Uhr der Verjährung und die Frage, wer die Verantwortung für verpasste Fristen trägt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 63/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 29.11.2023 Aktenzeichen: 4 U 63/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schuldrecht, Bank- und Darlehensrecht, Verjährung Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens. Beklagter: Schloss einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab, geriet in Zahlungsverzug und bestreitet den Rückzahlungsanspruch mit der Begründung, dass die Forderung verjährt sei bzw. die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung nicht rechtzeitig gehindert habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte schloss am 30.10.2015 einen Darlehensvertrag über rund 28.000 € zur Finanzierung eines Citroen Jumper ab. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wurde der Vertrag durch die Bank mit Schreiben vom 19.09.2018 gekündigt. Die Klägerin verlangt daraufhin die Rückzahlung des Darlehens, während darüber gestritten wird, ob die Rückzahlungsforderung verjährt ist oder ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat. Kern des Rechtsstreits: Es wird streitig, ob die Voraussetzungen zur Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfüllt waren oder die Rückzahlungsforderung aufgrund der Verjährung bereits erloschen ist. Was wurde e
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Ahrensburg Az: 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) Beschluss vom 07.12.2011 In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück gewiesen. Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1 […]