Ein Haus voller Mängel – und nun? Ein Kölner Gericht wirft Licht auf die Frage, wie hoch die Kosten für ein solches Dilemma steigen können, bevor überhaupt ein Bauprozess beginnt. Es geht um mehr als nur kaputte Fliesen: Ein Streitwert von 40.000 Euro zeigt, was auf dem Spiel steht, wenn Baumängel unter den Teppich gekehrt werden sollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 OH 6/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Köln Datum: 18.01.2024 Aktenzeichen: 7 OH 6/23 Verfahrensart: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln Rechtsbereiche: Baurecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Initiator des Verfahrens, der den Antrag zur Streitwertfestsetzung auf Basis eines Gutachtens zu Baumängeln stellte Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um die Festsetzung des Streitwerts in einem selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Dabei wurde der zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand anhand eines Gutachtens des Sachverständigen L. objektiv ermittelt – unabhängig von der bei Verfahrenseinleitung abgegebenen, unverbindlichen Schätzung des Antragstellers. Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, wie der Streitwert in einem Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln nach objektiven Kriterien (basierend auf den ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung) zu bemessen ist, auch wenn nicht alle beanstandeten Mängel bestätigt werden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Streitwert wurde auf 40.000,00 € festgesetzt. Begründung: Das Gericht berief sich auf die gesetzlichen Grundlagen (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO) sowie die bestehende Rechtsprechung. Entscheidend war, dass der für die Mäng
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Das Gericht wies die Klage der Kläger ab, da diese bei Vertragsabschluss vorsätzlich falsche Angaben zu ihrem Versicherungsstatus gemacht hatten. Diese Obliegenheitsverletzung begründete die Leistungsfreiheit der Beklagten und berechtigte sie zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 533/22 […]