Ein Mehrfamilienhaus wurde zum Schauplatz eines erbitterten Streits, nachdem Fassadenarbeiten vorzeitig gestoppt wurden. Es entbrannte ein Kampf um offene Rechnungen, in dem es um weit mehr ging als nur um Zahlen. Die Frage ist nun, wer für die entstandenen Kosten aufkommen muss und ob der Traum von der perfekten Fassade zum finanziellen Albtraum wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 33/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 30.11.2023 Aktenzeichen: I-5 U 33/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Werklohnstreit Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Auftragnehmerin, die Restwerklohn in Höhe von 7.668,28 Euro für die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems fordert. Sie argumentiert, dass der Beklagte durch die Nichtleistung einer vereinbarten Sicherheitsleistung einen Vertragsbruch begangen hat, was ihre Kündigung des Vertrags rechtfertigte. Beklagter: Auftraggeber, der die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht erbracht hat, wodurch die Grundlage für die Kündigung des Vertrags durch die Klägerin entstand. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verlangte nach der Kündigung des Vertrags den Restwerklohn für die Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Mehrfamilienhaus. Nachdem der Beklagte die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht geleistet hatte, wurde zunächst gerichtlich die Sicherheitsleistung eingefordert und der Vertrag anschließend gekündigt. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist die Frage, ob der Anspruch auf Restwerklohn trotz der vorausgegangenen Sicherheitsleistungforderung und der Vertragskündigung bestehen bleibt und wie die Kostentragung im Zusammenhang mit dem selbstständigen Beweisverfahren verteilt wird.
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