Ein heikler Streit vor Gericht: Muss eine Versicherung zahlen, wenn psychische Leiden Schuld sind? Es geht um die Frage, ob Versicherungen sich vor den unberechenbaren Folgen seelischer Krisen schützen dürfen – oder ob sie gerade dann einspringen müssen, wenn das Leben aus der Bahn gerät. Ein Urteil, das viele Betroffene aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 69/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamburg Datum: 04.02.2025 Aktenzeichen: 9 U 69/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung, die von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den Versicherungsbedingungen für Restschuldversicherungen verlangt. Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-B2) den Risikoausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) sowie das zugehörige Produktinformationsblatt verwendet und gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert als Qualifizierte Einrichtung die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den AVB-B2 für die Restschuldversicherung RSV/RSVplus. Dabei geht es um die Anwendung einer Klausel, nach der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit infolge bestimmter Erkrankungen – unter anderem psychischer Art – ausgeschlossen ist. Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Verwendung des ausgeschlossenen Leistungsfalls in den Versicherungsbedingungen rechtlich zulässig ist oder ob dem Kläger ein Anspru
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 143/06 Urteil vom 26.09.2007 Vorinstanzen: AG Kiel, Az.: 118 C 28/05, Urteil vom 04.11.2005 LG Kiel, Az.: 1 S 263/05, Urteil vom 27.04.2006 Leitsätze: In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung […]