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Restschuldversicherung – Arbeitsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen

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Ein heikler Streit vor Gericht: Muss eine Versicherung zahlen, wenn psychische Leiden Schuld sind? Es geht um die Frage, ob Versicherungen sich vor den unberechenbaren Folgen seelischer Krisen schützen dürfen – oder ob sie gerade dann einspringen müssen, wenn das Leben aus der Bahn gerät. Ein Urteil, das viele Betroffene aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 69/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 69/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung, die von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den Versicherungsbedingungen für Restschuldversicherungen verlangt.
    • Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-B2) den Risikoausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) sowie das zugehörige Produktinformationsblatt verwendet und gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt hat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger fordert als Qualifizierte Einrichtung die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den AVB-B2 für die Restschuldversicherung RSV/RSVplus. Dabei geht es um die Anwendung einer Klausel, nach der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit infolge bestimmter Erkrankungen – unter anderem psychischer Art – ausgeschlossen ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Verwendung des ausgeschlossenen Leistungsfalls in den Versicherungsbedingungen rechtlich zulässig ist oder ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Klausel zusteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde stattgegeben, das Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 11.000 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg: Restschuldversicherung und psychische Erkrankungen

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 9 U 69/24 verhandelt wurde, drehte sich um die Frage, ob ein Risikoausschluss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Restschuldversicherung rechtens ist, der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen ausschließt. Kläger war eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), die Beklagte ein Versicherungsunternehmen.

Hintergrund der Klage: Schutz der Verbraucher vor unfairen Klauseln

Die klagende Einrichtung sah in dem Risikoausschluss der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer und damit einen Verstoß gegen Verbraucherschutzbestimmungen. Konkret ging es um den Risikoausschluss in Abschnitt B Teil 2 § 7 Abs. 2 lit. j) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSV/RSVplus (AVB-B2), sowie das zugehörige Produktinformationsblatt….


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