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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers

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Wenn der Traum vom Eigenheim zum Albtraum wird: Ein Immobilienkauf droht zu scheitern, weil eine alte Grundschuld nicht verschwinden will. Wer trägt die Schuld und wer bleibt auf den Kosten sitzen, wenn sich die Bank querstellt? Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 41/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Datum: 20.12.2024 Aktenzeichen: V ZR 41/23 Verfahrensart: Revision Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Grundbuchrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Käuferin, die im Rahmen des Immobilienkaufs auf die Lastenfreie Auflassung pochte und dem Verkäufer zur Erfüllung eine Frist setzte. Verkäufer: Partei, die mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten verkauft hat und vertraglich zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen, nicht mehr aktualisierten Briefgrundschuld verpflichtet war. Unterstützende Partei: Streithelfer, der den Verkäufer im Verfahren unterstützte. Um was ging es? Sachverhalt: Im August 2019 schloss der Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag über mehrere Immobilien an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 2,1 Mio. EUR ab. Im Grundbuch war eine nicht mehr valutierende Briefgrundschuld hinterlegt, die nicht übernommen werden sollte. Der Vertrag regelte, dass die Fälligkeit des Kaufpreises auch von der Mitteilung über die Löschung der nicht übernommenen Lasten abhängt. Nachdem bekannt wurde, dass der entsprechende Grundschuldbrief unauffindbar war, setzte die Klägerin dem Verkäufer eine Frist zur lastenfreien Auflassung.


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