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Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers

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Wenn der Traum vom Eigenheim zum Albtraum wird: Ein Immobilienkauf droht zu scheitern, weil eine alte Grundschuld nicht verschwinden will. Wer trägt die Schuld und wer bleibt auf den Kosten sitzen, wenn sich die Bank querstellt? Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 41/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
  • Datum: 20.12.2024
  • Aktenzeichen: V ZR 41/23
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Grundbuchrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Käuferin, die im Rahmen des Immobilienkaufs auf die Lastenfreie Auflassung pochte und dem Verkäufer zur Erfüllung eine Frist setzte.
    • Verkäufer: Partei, die mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten verkauft hat und vertraglich zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen, nicht mehr aktualisierten Briefgrundschuld verpflichtet war.
    • Unterstützende Partei: Streithelfer, der den Verkäufer im Verfahren unterstützte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im August 2019 schloss der Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag über mehrere Immobilien an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 2,1 Mio. EUR ab. Im Grundbuch war eine nicht mehr valutierende Briefgrundschuld hinterlegt, die nicht übernommen werden sollte. Der Vertrag regelte, dass die Fälligkeit des Kaufpreises auch von der Mitteilung über die Löschung der nicht übernommenen Lasten abhängt. Nachdem bekannt wurde, dass der entsprechende Grundschuldbrief unauffindbar war, setzte die Klägerin dem Verkäufer eine Frist zur lastenfreien Auflassung.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und inwieweit der Verkäufer seiner vertraglichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Löschung der nicht übernommenen Lasten nachkommen muss und welche Kostenfolgen sich daraus ergeben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
    • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der unterstützenden Partei, womit die Entscheidung des vorangegangenen Urteils bestätigt wurde.

Der Fall vor Gericht


Der Fall im Überblick: Streit um die Rolle des Grundpfandgläubigers beim Immobilienverkauf

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 41/23) vom 20. Dezember 2024 behandelt die Frage, ob ein Grundpfandgläubiger als Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers anzusehen ist. Dieser Fall ist besonders relevant für Privatpersonen und kleine Unternehmen, die Immobilien kaufen oder verkaufen und sich der damit verbundenen rechtlichen Risiken bewusst sein müssen. Im Kern geht es um die Haftung des Verkäufers, wenn es im Zuge der Kaufpreiszahlung und der Löschung von Grundschulden zu Problemen kommt.

Die Ausgangslage: Kaufvertrag und Grundschuld

Die Klägerin erwarb vom Beklagten zu 1 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten für einen Kaufpreis von 2,1 Millionen Euro. Der Kaufvertrag wurde notariell beurkundet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war im Grundbuch eine Briefgrundschuld über 700.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 eingetragen. Diese Grundschuld sollte von der Klägerin nicht übernommen werden. Der Kaufvertrag sah vor, dass die Fälligkeit des Kaufpreises unter anderem von einer Mitteilung des Notars über die „Sicherheit der Löschung nicht übernommener Lasten“ abhing….


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