Hinter verschlossenen Türen in Frankfurt tobte ein stiller Kampf: Darf der Vermieter einfach so in die Wohnung, um die Wasserzähler auszutauschen? Ein Mieter pochte auf sein Recht, doch das Gericht sprach nun ein Machtwort. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33055 C 113/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Frankfurt/Main
- Datum: 29.11.2024
- Aktenzeichen: 33055 C 113/24
- Verfahrensart: Mietrechtliche Klage zur Durchsetzung der Duldungspflicht
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Heizkostenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Fordert, dass der Zutritt zur vom Beklagten gemieteten Wohnung und Küche ermöglicht wird, um den Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler durch von ihr beauftragte Fachleute durchführen zu können. Ihr Anspruch bezieht sich auf die Duldungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 der HeizkostenVO und auf einschlägige Rechtsprechung.
- Beklagter: Wird verurteilt, den Zutritt zur Wohnung und Küche während werktäglicher, angemessener Zeiten zu dulden, damit der Austausch der Wasserzähler erfolgen kann. Er trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr – nach mindestens 14-tägiger Ankündigung – den Zutritt zu seiner gemieteten Wohnung und insbesondere zur Küche ermöglicht, um den Austausch der dort installierten Warm- und Kaltwasserzähler durch ihre Beauftragten zu gestatten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorgaben (insbesondere der HeizkostenVO) verpflichtet ist, den Zutritt zur Wohnung zu dulden, sodass der Austausch der Wasserzähler erfolgen kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, werktags zwischen 08:00 und 20:00 Uhr nach angemessener Ankündigung Zutritt zu seiner Wohnung und Küche zu gewähren und den Austausch der Wasserzähler zu dulden. Er trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung wurde nicht zugelassen und der Streitwert liegt bei 300 €.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein gesetzlicher Anspruch auf Zutrittsduldung zur Durchführung des Zählerwechsels zusteht. Grundlage hierfür ist insbesondere § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 der HeizkostenVO, was durch frühere Urteile unterstrichen wurde.
- Folgen: Der Beklagte muss den festgelegten Zutritt ermöglichen und den Austausch der Wasserzähler dulden. Zudem hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann nicht durch Berufung angefochten werden.
Der Fall vor Gericht
Streit um den Austausch von Wasserzählern: Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main fällte am 29. November 2024 ein Urteil (Az.: 33055 C 113/24) in einem Fall, der für Mieter und Wohnungseigentümer von Bedeutung ist. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Mieter verpflichtet ist, den Austausch von Wasserzählern in seiner Mietwohnung zu dulden. Das Urteil wirft ein Licht auf die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Zusammenhang mit dem Zutritt zur Mietwohnung und der Durchführung notwendiger Reparaturen oder Wartungsarbeiten.
Der Fall: Verweigerung des Mieters und Klage des Vermieters
Der Beklagte, ein Mieter in Frankfurt am Main, weigerte sich, dem Vermieter bzw….