Wenn der leise Ton eines Smartphones bei einer Hausdurchsuchung plötzliche Wahrheiten ans Licht bringt, entstehen hitzige juristische Debatten: Darf ein Fingerabdruck wirklich der Schlüssel zur Aufklärung schwerer Verbrechen sein? Ein OLG-Urteil, das persönliche Rechte gegen den dringenden Fahndungsdrang des Staates abwägt, könnte bald als Präzedenzfall in den Geschichtsbüchern stehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Bremen Datum: 08.01.2025 Aktenzeichen: 1 ORs 26/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Legte Revision gegen das Urteil ein, das eine Geldstrafe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zum Anlass hatte. Sein Verhalten während der Durchsuchung, insbesondere die Weigerung, ein gesperrtes Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren, stand im Mittelpunkt des Verfahrens. Um was ging es? Sachverhalt: Am 01.02.2023 wurde die Wohnung des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht. Dabei wurde ein gesperrtes Mobiltelefon gefunden. Der Angeklagte wurde aufgefordert, das Gerät mittels Fingerabdruck zu entsperren, verweigerte jedoch die Mitwirkung, obwohl ihm angedroht wurde, dass andernfalls eine zwangsweise Entsperrung vorgenommen werden würde. Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob die Weigerung des Angeklagten, das Mobiltelefon zu entsperren, strafrechtlich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu werten ist und somit die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Begründung: Das Gericht stützte seine Entsch
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Genehmigungsfiktion eines gestellten Leistungsantrags bei nicht rechtzeitiger Bescheidung durch die Krankenkasse Landessozialgericht NRW, Az: L 1 KR 680/15, Urteil vom 06.12.2016 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom […]