Hitzige Debatte in Schleswig-Holstein: Dürfen Kaminöfen bald die Fassaden zieren, oder bleibt die Einheitlichkeit Trumpf? Ein Streit um individuelle Wärme und das Recht am eigenen Heim spaltet eine Eigentümergemeinschaft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 32/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Itzehoe
- Datum: 15.11.2024
- Aktenzeichen: 11 S 32/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Feststellung der Beschlussfassung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin des Reihenhauses (Haus 5) und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wirksam ist.
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Gemeinschaft, die in der Eigentümerversammlung den Antrag zu TOP 14 mit einfacher Mehrheit angenommen hat; vertreten u. a. durch den Verwalter, der als Nebenintervenient beigetreten ist.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wurde beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer einen (Edelstahl-)Schornstein einbauen darf, um eine individuelle Heizquelle im Wohnraum zu schaffen; die Kosten hierfür übernimmt vollständig der errichtende Eigentümer. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung dieser Beschlussfassung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bestätigung der Wirksamkeit des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses, der den Einbau eines Kamins regelt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zu TOP 14 in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde, wodurch jedem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt wird, einen (Edelstahl-)Schornstein einzubauen – die Kosten trägt der errichtende Eigentümer. Zudem sind die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen, abzüglich der Kosten der Nebenintervention.
- Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen des früheren Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.05.2023, insbesondere unter Bezugnahme auf § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
- Folgen:
- Jeder Wohnungseigentümer kann seinen individuellen Kamin einbauen, wobei er die Kosten hierfür vollständig übernimmt.
- Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trägt die Prozesskosten, ausgenommen der Nebeninterventionskosten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Der Fall vor dem Landgericht Itzehoe: Einbau von Schornsteinen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Schleswig-Holstein entbrannte ein Streit um die Frage, ob einzelne Eigentümer das Recht haben, an der Außenfassade ihrer Wohnungen Schornsteine für Kamine anzubringen. Dieser Konflikt landete schließlich vor dem Landgericht (LG) Itzehoe, das am 15. November 2024 unter dem Aktenzeichen 11 S 32/23 ein Urteil fällte. Im Kern ging es um die Auslegung eines WEG-Beschlusses und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer.
Ausgangslage: Ein Antrag auf Genehmigung von Schornsteinbauten
Die Klägerin, Eigentümerin eines Reihenhauses innerhalb der WEG, hatte auf einer Eigentümerversammlung einen Antrag eingebracht….