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WEG – Beschluss über die Gestattung baulicher Veränderungen

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Hitzige Debatte in Schleswig-Holstein: Dürfen Kaminöfen bald die Fassaden zieren, oder bleibt die Einheitlichkeit Trumpf? Ein Streit um individuelle Wärme und das Recht am eigenen Heim spaltet eine Eigentümergemeinschaft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 32/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Itzehoe Datum: 15.11.2024 Aktenzeichen: 11 S 32/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Feststellung der Beschlussfassung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin des Reihenhauses (Haus 5) und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wirksam ist. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Gemeinschaft, die in der Eigentümerversammlung den Antrag zu TOP 14 mit einfacher Mehrheit angenommen hat; vertreten u. a. durch den Verwalter, der als Nebenintervenient beigetreten ist. Um was ging es? Sachverhalt: In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2022 wurde beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer einen (Edelstahl-)Schornstein einbauen darf, um eine individuelle Heizquelle im Wohnraum zu schaffen; die Kosten hierfür übernimmt vollständig der errichtende Eigentümer. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung dieser Beschlussfassung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die rechtliche Bestätigung der Wirksamkeit des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses, der den Einbau eines Kamins regelt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zu TOP 14 in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde, wodurch jedem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt wird, einen (Edelstahl-)Schornstein einzubauen – die Kosten trägt der


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