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Interessengegensatz zwischen nichtangeklagtem Elternteil und nebenklageberechtigtem Kind

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Ein juristisches Tauziehen vor dem OLG Bamberg stellt die heikle Frage: Darf eine Mutter ihr Kind gegen den Vater als Nebenklägerin in einem Strafverfahren vertreten? Wessen Interessen hier wirklich im Vordergrund stehen, könnte Familienrechte neu definieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 WF 121/24 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Bamberg Aktenzeichen: 2 WF 121/24 e Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Entscheidung über die Vertretungsbefugnis im nebenklägerischen Strafverfahren Rechtsbereiche: Familienrecht, Strafrecht Beteiligte Parteien: Kindsmutter: Appellantin, die im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren die Vertretungsbefugnis für das 14-jährige Kind beantragt, sich im Strafverfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Kindsvater: Vater des Kindes, gegen den im Strafverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs Anklage erhoben wurde, im erstinstanzlichen Verfahren freigesprochen und gegen dessen Urteil Berufung eingelegt wurde. Kind K: 14-jähriger Pflegling und gemeinsames Kind der Eltern, über dessen Entscheidung zur Teilnahme an der Nebenklage streitig ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kindsmutter reichte im Rahmen eines erstinstanzlichen Strafverfahrens einen Schriftsatz ein, in dem sie im Namen des 14-jährigen Kindes beantragte, dass das Kind als Nebenklägerin an dem gegen den Kindsvater geführten Strafverfahren teilnimmt. Das Strafverfahren erfolgte wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs, wobei der Kindsvater freigesprochen wurde und gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Kindsmutter befugt ist, in Vertretung des Kindes über dessen Entscheidung zur Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen den Kindsvater zu entscheiden.


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