Im Vereinsleben brodelt es: Ein Mitglied fühlte sich zu Unrecht vor die Tür gesetzt. Doch war der Rauswurf überhaupt rechtens, oder wurde hier mit unsauberen Mitteln gespielt und die Satzung missachtet? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 36/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 06.01.2025 Aktenzeichen: 8 W 36/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss Rechtsbereiche: Vereinsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Verfolgte die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Verein fortbesteht und sein Ausschluss unwirksam ist. Er wurde per E-Mail über den Ausschlussantrag informiert und zur Stellungnahme aufgefordert, wobei eine von ihm beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde. Beklagte: Der Verein, in dem der Kläger Mitglied ist, veranlasste auf Antrag des Q. e.V. den Ausschluss des Klägers und legte daraufhin eine sofortige Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Zudem trägt der Verein die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wollte seine fortbestehende Mitgliedschaft im Verein gerichtlich feststellen lassen, nachdem ein Ausschlussantrag – initiiert durch den Q. e.V. – gegen ihn veranlasst wurde. Der Verein informierte ihn per E-Mail und forderte ihn zur Stellungnahme auf, verweigerte jedoch eine Fristverlängerung. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Ausschluss des Klägers aus dem Verein rechtmäßig begründet war und ob die angewandte Verfahrensweise (Benachrichtigung und Fristsetzung) den satzungsmäßigen und rechtlichen Anforderungen entsprach. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Vereins wurde zurückgewiesen. Der Verein trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Beschwerdewert w
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Eilenburg, Az.: 11 C 299/19, Urteil vom 02.10.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400 € abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher […]