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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einvernahme von Kontaktpersonen des Erblassers zur Beurteilung der Testierfähigkeit

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Ein Familienstreit entbrennt um das Erbe einer kinderlosen Frau – war sie wirklich Herrin ihrer Sinne, als sie ihr Testament verfasste? Im Fokus steht die Frage, ob ihr letzter Wille überhaupt Gültigkeit hat, oder ob das Erbe nun anderen Verwandten zusteht. Die Antwort liegt verborgen in den Erinnerungen von Nachbarn, Ärzten und der Mieterin des Hauses.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: OLG München
Datum: 20.12.2024
Aktenzeichen: 33 Wx 153/24 e
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Nachlassrecht
Beteiligte Parteien:

Beschwerdeführerin:

Als im eigenhändigen Testament vom 29.01.2020 benannte Alleinerbin beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins.
Sie legte Beschwerde gegen die Ablehnung des Erbscheinsantrags ein, da Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestanden.

Nachlassgericht des Amtsgerichts Rosenheim:

Sämtliche Entscheidung zur Ablehnung des Erbscheinsantrags stützte sich auf Befunde aus dem Betreuungsverfahren, insbesondere ein Sachverständigengutachten vom 08.04.2020, das die Testierfähigkeit der Erblasserin in Frage stellte.
Nach der Beschwerde wurden weitere Ermittlungen veranlasst, was zur Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses führte.

Um was ging es?

Sachverhalt:

Die Erblasserin, die am 30.10.2021 verstarb und seit April 2020 unter Betreuung stand, verfasste am 29.01.2020 ein eigenhändiges Testament, in dem sie die Beschwerdeführerin als Alleinerbin bestimmte.
Ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde abgelehnt, da aufgrund von Unterlagen aus dem Betreuungsverfahren, insbesondere eines Sachverständigengutachtens, Zweifel an ihrer Testierfähigkeit bestanden.

Kern des Rechtsstrei[…]


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