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Rechtsanwälte Kotz GbR

§ 202 StPO – mangelnde staatsanwaltliche Kontrolle polizeilicher Ermittlungstätigkeit

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Ein 16-Jähriger steht im Fokus eines Betrugsfalls, bei dem ein Paar Kopfhörer zur Internetfalle mutiert. Doch das Gericht dreht den Spieß um: Den mangelhaften Ermittlungen und der Staatsanwaltschaft fehlt der Biss, um das Verfahren ins Rollen zu bringen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ds 962 Js 41314/24 jug | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Eilenburg Datum: 13.11.2024 Aktenzeichen: 8 Ds 962 Js 41314/24 jug Verfahrensart: Jugendstrafverfahren wegen Betrugs Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft Leipzig – Zweigstelle Torgau: Verfolgt den Fall und beantragte unter anderem die Durchsuchung der Person, des Zimmers, der gemeinschaftlich genutzten Räume in der Wohnung sowie der Fahrzeuge des Jugendlichen zur Beweissicherung. Angeschuldigter M.: 16-jähriger Jugendlicher, dem vorgeworfen wird, am 21.05.2024 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit online einen Kauf getätigt zu haben, wobei er wissentlich die Personendaten einer anderen Person verwendete und den Kaufpreis nicht zahlte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Jugendliche bestellte am 21.05.2024 online bei B.de AirPods Pro zum Preis von 249,00 EUR, wobei er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit die persönlichen Daten von F. angab und den Kaufpreis nicht entrichtete. Kern des Rechtsstreits: Es geht um den Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB sowie um die Frage, ob die beantragten Durchsuchungsmaßnahmen zur sicheren Beweiserhebung gerechtfertigt sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Person, des Zimmers, der gemeinschaftlich genutzten Räume in der Wohnung und der Fahrzeuge des Jugendlichen wurden abgelehnt. Zudem


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