Im Dickicht des Erbrechts kann ein Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers schnell zu einem komplexen Problem werden. Nicht selten entstehen Streitigkeiten unter den Angehörigen, wenn die Frage aufkommt, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt in der Lage war, die Tragweite seiner Handlung zu überblicken. Die Klärung der Testierfähigkeit ist daher nicht nur eine juristische, sondern oft auch eine höchst emotionale Herausforderung. Symbolbild: KI generiertes Bild Das Wichtigste: Kurz & knapp Testierfähigkeit – Das Wichtigste auf einen Blick: Was ist Testierfähigkeit? Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben und dabei die Folgen zu verstehen. Gesetzliche Grundlage: § 2229 BGB regelt, wer testierfähig ist und wer nicht. Wer ist testierfähig? Grundsätzlich jeder Volljährige mit klarem Verstand. Minderjährige ab 16 Jahren können ein notarielles Testament errichten. Wer ist nicht testierfähig? Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen, die die Bedeutung ihrer Willenserklärung nicht einsehen können. Wann entstehen Zweifel? Bei fortgeschrittenem Alter, Demenz, psychischen Erkrankungen oder akuten Bewusstseinsstörungen. Wer prüft die Testierfähigkeit? Zuerst der Notar, bei Zweifeln ein Facharzt für Psychiatrie, letztendlich das Nachlassgericht. Medizini
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VII ZR 135/11 Beschluss vom 09.02.2012 Leitsatz: Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines […]