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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachlassverzeichnis – Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung

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In einem wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht eine Erbin im Mittelpunkt, die mehr preisgeben sollte, als sie ehrlicherweise bereit war. Der Streit um die korrekte Offenlegung eines Erbes legt schonungslos die Schwierigkeiten bei der Ermittlung selbst versteckter Schenkungen und Lebensversicherungen offen. Das Gericht setzte damit ein klares Zeichen für die akribischen Pflichten von Notaren und die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: OLG Hamm
Datum: 21.12.2023
Aktenzeichen: I-5 W 94/23
Verfahrensart: Vollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses
Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vollstreckungsrecht
Beteiligte Parteien:

Gläubiger: Reichte die sofortige Beschwerde ein, um die Durchsetzung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil zu erreichen.
Schuldnerin: Verpflichtet, ein notarielles Bestandsverzeichnis über den realen und fiktiven Nachlass des Erblassers F. B. vorzulegen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Gläubiger legte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum ein, mit dem die Schuldnerin aus einem Anerkenntnisteilurteil verpflichtet wurde, ein Verzeichnis gemäß § 260 BGB zu erstellen. Dieses Verzeichnis muss sämtliche Nachlasspositionen – Immobilien, bewegliche Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen, Gegenstände im Besitz des Erblassers und Verbindlichkeiten – enthalten. Ebenso sind alle unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod detailliert aufzuführen.
Kern des Rechtsstreits: Ob und in welchem Umfang die Schuldnerin verpflichtet ist, ein umfassendes notarielles Bestandsverzeichnis vorzulegen, das sowohl den realen als auch den fiktiven Nachlass abbildet und alle relevanten Ver[…]


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