Ein spektakulärer Rechtsstreit offenbart die komplexen Herausforderungen des Arbeitens im Homeoffice: Eine Grafikdesignerin verteidigt sich erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs, während das Gericht die Grenzen der digitalen Überwachung im Arbeitsalltag auslotet. Im Zentrum steht die Frage, ob private Internetnutzung während der Arbeitszeit tatsächlich einen Kündigungsgrund darstellt oder ob flexible Arbeitszeitmodelle auch in Zeiten von Netflix und Podcasts ihren Raum haben müssen. Die Richter entscheiden zugunsten der Arbeitnehmerin und setzen damit ein deutliches Zeichen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Homeoffice-Regeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 48/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 19.12.2023 Aktenzeichen: 8 Sa 48/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtlicher Streit um Fristlose Kündigung und Vergütungsansprüche Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Beschäftigte als System Managerin (Grafikdesignerin) bei der Arbeitgeberin. Sie machte geltend, dass die von der Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung wirksam war und weiterhin Vergütungsansprüche besitzt. Beklagte: Arbeitgeberin, die die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, wofür das Arbeitsgericht jedoch eine andere Bewertung vornahm. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 01.06.2020 bei der Beklagten in Vollzeit (38 Wochenstunden, Bruttomo
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Schleswig Az: 2 W 234/05 Beschluss vom 26.04.2006 In der Wohnungseigentumssache hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 7.12.2005 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23.11. am 26.04.2006 beschlossen: Die sofortige […]