Eine Autofahrerin verliert ihre Fahrerlaubnis, obwohl sie mit Brille eine Sehschärfe von 100 Prozent erreicht. Der Grund: massive Gesichtsfeldausfälle durch ein fortschreitendes Glaukom, das in einem Gutachten festgestellt wurde. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Behörden und unterstreicht die unverzichtbare Rolle eines intakten Gesichtsfeldes im Straßenverkehr. Was bedeutet dies für die zentrale Bedeutung des Sehens im Verkehrsgeschehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 EO 196/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht Datum: 28.12.2023 Aktenzeichen: 2 EO 196/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Fahrerlaubnisentzug Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und beruft sich auf augenärztliche Gutachten, die eine fortschreitende Augenerkrankung und mangelnde Fahrtauglichkeit bestätigen. Fahrerlaubnisbehörde: Informiert aufgrund der ärztlichen Meldungen und fordert zur Stellungnahme sowie zur Vorlage eines ergänzenden Fachgutachtens auf, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Um was ging es? Sachverhalt: Die behandelnde Augenärztin informierte die Fahrerlaubnisbehörde am 10.05.2022 über die fortschreitende Augenerkrankung der Antragstellerin. Nach erfolglosem Ablauf einer Stellungnahmefrist wurde diese aufgefordert, ein Facharztgutachten vorzulegen. Das am 24.08.2022 erstellte augenärztliche Gutachten wurde am 13.09.2022 eingereicht. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund der vorliegenden augenärztlichen Befunde und unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Fristen gerechtfertigt war. Was wurde e
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Böblingen, Az.: 19 C 1145/15, Urteil vom 21.07.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Gebührenanspruch des Ing.Büro S. und Kollegen i.H.v. € 46,22 freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 46,22 € Gründe (Abgekürzt gem. § 313 […]