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Einstehenmüssen für fehlende Bonität beim echten Factoring

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Ein Urteil des Landgerichts Neuruppin rückt die Balance zwischen Risikoverteilung und Kundenrechten in den Mittelpunkt: Eine vereinbarte Klausel in einem Factoring-Vertrag, die dem Kunden eine unzumutbare Haftung aufbürdet, wurde als unwirksam erklärt. Der Fall enthüllt die Spannungen um die Anforderungen an mangelfreie Forderungen und setzt einen neuen Maßstab für den Zeitpunkt der Haftungsübernahme. Dieses richtungsweisende Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Faktorisierungsbranche haben und die Position der Kunden nachhaltig stärken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 92/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Neuruppin Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: 1 O 92/23 Verfahrensart: Streit aus einem Factoring-Vertrag Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Handelsrecht Beteiligte Parteien: Partei: Klägerin: Schloss am 28.07.2021 einen Factoring-Vertrag ab und verlangt die Einhaltung vertraglicher Garantien. Partei: Vertragspartnerin: Trat als Vertragspartnerin im Factoring-Vertrag auf und steht in der vertraglichen Auseinandersetzung mit der Klägerin. Partei: Geschäftsführerin der Vertragspartnerin: Gab am 28.07.2021 eine Garantieerklärung ab, die im Vertrag zugesichert wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen Factoring-Vertrag ab, in dem geregelt wurde, dass der Faktor Forderungen übernimmt und dabei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Debitoren trägt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die abgekauften Forderungen mangelfrei sowie frei von Einreden und Rechten Dritter sein müssen – andernfalls ist eine Rückabwicklung des Forderungskaufs vorgesehen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die vertraglich abgegebene Garantieerklärung ausreicht, um bei etwaigen Mängeln an den Forderungen eine Rückabwi


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