Das Amtsgericht Eilenburg stand vor der Herausforderung, eine verblüffende Ähnlichkeit zweier Frauen zu entwirren, um die Wahrheit über Geschwindigkeitsüberschreitungen ans Licht zu bringen. Obgleich das Gericht die Betroffene freisprach, blieb die Frage nach dem tatsächlichen Fahrer des Daimler-Pkws wegen vager Beweislage unbeantwortet. Im absurden Nachspiel muss die freigesprochene Frau dennoch ihre eigenen Kosten tragen, während das späte Belasten einer möglichen anderen Fahrerperson auf Unmut beim Gericht stieß. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 951 Js 26210/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Eilenburg Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: 8 OWi 951 Js 26210/23 Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffene: Person, der vorgeworfen wurde, zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben. Sie bestreitet, Fahrzeugführerin gewesen zu sein, und weist darauf hin, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer anderen Person genutzt wird. Landkreis Nordsachsen: Verwaltungsbehörde, die die Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstößen erlassen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Es wird vorgeworfen, dass der Pkw am 01.09.2022 in Lindenhayn und am 28.07.2022 in Bad Düben mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen gefahren wurde. Die Vorwürfe beruhen auf Bußgeldbescheiden, wobei die Betroffene bestreitet, die Fahrzeugführerin gewesen zu sein, und angibt, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer mit Bildern belegten Person genutzt wird. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Betroffene tatsächlich als Fahrzeugführerin anzusehen ist oder ob ihre Darstellung, dass eine andere Person das Fahrzeug ausschließlich nutze, ausreichend ist, um sie freizusprechen.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 71/16 – Urteil vom 17.11.2016 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 916,09 € vom 09.02.2016 bis 02.05.2016 und aus 516,40 € seit dem 03.05.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die […]