Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Blutprobenanordnung im Bußgeldverfahren durch Polizeibeamten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Ein Autofahrer wird bei einer Routinekontrolle auf einem Rastplatz plötzlich zum Zentrum eines Rechtsstreits, als ein aufmerksamer Polizist nach auffälligem Verhalten eine Blutprobe anordnet. Trotz verweigertem Urintest und den ungewöhnlichen Verhaltensweisen des Fahrers entschied das Gericht zugunsten der Polizei, die mit der Anordnung ohne richterlichen Beschluss durchkam. Der Fall wirft spannende Fragen zum Ermessensspielraum von Sicherheitsbehörden auf und könnte wegweisend für künftige Entscheidungen sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31a OWi 46/23 jug | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Ratzeburg Datum: 22.12.2023 Aktenzeichen: 31a OWi 46/23 jug Verfahrensart: Bußgeldverfahren – gerichtliche Entscheidung zur Anordnung einer Blutprobe Rechtsbereiche: Verkehr, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Verteidiger des Betroffenen: Beantragte die gerichtliche Entscheidung, da er die Anordnung der Blutprobe als unzulässig und als Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot ansah. Betroffener Fahrer: Zeigte bei der Verkehrskontrolle auffälliges Verhalten, welches – auch in seinen körperlichen Reaktionen wie zitternden Händen und unangemessener Euphorie – den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG erhärtete. Polizeibeamter PK H: Führte die Standkontrolle durch, beobachtete das kumulative, atypische Verhalten des Fahrers und ordnete auf Grund dieser Beobachtungen die Blutprobe an. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einer Verkehrskontrolle am 02.07.2023 fiel dem Polizeibeamten PK H das auffällige Verhalten eines Fahrers auf. Neben Nervosität wurden zitternde Hände und eine unangemessen euphorische Art festgestellt. Nachdem der Betroffene einen Urintest ablehnte, erfolgte eine Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung später THC im Blut nachwies. Kern des Rech


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv