Ein Autofahrer wird bei einer Routinekontrolle auf einem Rastplatz plötzlich zum Zentrum eines Rechtsstreits, als ein aufmerksamer Polizist nach auffälligem Verhalten eine Blutprobe anordnet. Trotz verweigertem Urintest und den ungewöhnlichen Verhaltensweisen des Fahrers entschied das Gericht zugunsten der Polizei, die mit der Anordnung ohne richterlichen Beschluss durchkam. Der Fall wirft spannende Fragen zum Ermessensspielraum von Sicherheitsbehörden auf und könnte wegweisend für künftige Entscheidungen sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31a OWi 46/23 jug | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Ratzeburg Datum: 22.12.2023 Aktenzeichen: 31a OWi 46/23 jug Verfahrensart: Bußgeldverfahren – gerichtliche Entscheidung zur Anordnung einer Blutprobe Rechtsbereiche: Verkehr, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Verteidiger des Betroffenen: Beantragte die gerichtliche Entscheidung, da er die Anordnung der Blutprobe als unzulässig und als Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot ansah. Betroffener Fahrer: Zeigte bei der Verkehrskontrolle auffälliges Verhalten, welches – auch in seinen körperlichen Reaktionen wie zitternden Händen und unangemessener Euphorie – den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG erhärtete. Polizeibeamter PK H: Führte die Standkontrolle durch, beobachtete das kumulative, atypische Verhalten des Fahrers und ordnete auf Grund dieser Beobachtungen die Blutprobe an. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einer Verkehrskontrolle am 02.07.2023 fiel dem Polizeibeamten PK H das auffällige Verhalten eines Fahrers auf. Neben Nervosität wurden zitternde Hände und eine unangemessen euphorische Art festgestellt. Nachdem der Betroffene einen Urintest ablehnte, erfolgte eine Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung später THC im Blut nachwies. Kern des Rech
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Weicht die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab, ist dieser dazu berechtigt, den Mietzins zu mindern. Die Mietminderungsberechtigung des Mieters besteht auch dann, wenn im Mietvertrag die Wohnflächenangabe mit „ca.“ getätigt wurde (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 144/09). Die Mietminderungsmöglichkeit […]