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Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung

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Reisende im Dilemma: Nach der plötzlichen Annullierung ihres Heimflugs von Helsinki nach Frankfurt sahen sich Passagiere gezwungen, auf eigene Faust und zu eigenen Kosten eine abenteuerliche Rückreise über Paris zu organisieren. Trotz ihrer Bemühungen entschied das Amtsgericht Frankfurt nun, dass die Fluggesellschaft nicht zur Erstattung der spontanen Umwege verpflichtet ist. Ein Fall, der die Grenzen der Fluggastrechte neu auslotet und zeigt, wie schnell eine unerwartete Flugabsage zur Kostenfalle werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 1461/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Frankfurt Datum: 25.12.2023 Aktenzeichen: 31 C 1461/23 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen infolge Flugannullierung Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Flugreisende, die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Annullierung eines gebuchten Fluges geltend machen. Ihre Ansprüche betreffen neben dem Schadenersatz auch Honoraranforderungen ihres Prozessbevollmächtigten. Beklagte: Das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches den Flug am 19.12.2022 von Helsinki nach Frankfurt planmäßig durchführen sollte und mit der Annullierung in Verbindung steht. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Helsinki nach Frankfurt am 19.12.2022, der nicht wie geplant durchgeführt wurde, wodurch Ansprüche auf Ausgleich und Schadensersatz entstanden. Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit der Annullierung des Fluges, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Freistellung der Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten sowie die Aufteilung der außergerichtlichen und Gerichtskosten.


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