Ein alltäglicher Verkehrsunfall entwickelt sich zu einem juristischen Marathon: Der Kläger kämpft um sein Recht auf angemessene Mietwagenkostenerstattung und Schmerzensgeld, doch das Gericht zeigt sich unnachgiebig. Während die Versicherung für den Totalschaden haftet, verweigert das Gericht den vollen Ersatz für den luxuriösen Leihwagen und lässt die behaupteten körperlichen Beschwerden ins Leere laufen. Der scheinbar klare Fall enthüllt überraschende Wendungen in der Beweisführung, die den Kläger letztlich schwer belasten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 110/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Würzburg Datum: 29.12.2023 Aktenzeichen: 23 O 110/21 Verfahrensart: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage aus einem Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fahrzeughalter eines aus der Mietwagengruppe 7 stammenden Pkw, der bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitt und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte; zusätzlich entstand ein Anspruch aus der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Beklagte: Versicherung, deren versichertes Fahrzeug durch einen unachtsamen Fahrer am Unfall beteiligt war und deren alleinige Haftung unbestritten ist. Um was ging es? Sachverhalt: Am 16.12.2016 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger durch den Aufprall eines Fahrzeugs, das bei der Beklagten versichert war, einen Totalschaden an seinem Mietwagen erlitt; infolgedessen mietete er am darauffolgenden Morgen ein Ersatzfahrzeug.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen, Az.: 243 M 431992/14 Beschluss vom 22.12.2014 Die Gerichtsvollzieherin B. wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16.06.2014 verstorbenen Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen, dass eine Titelumschreibung erforderlich sei. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner. Gründe Die Erinnerung der […]