Ein Fahrer entkommt vorerst den Konsequenzen einer Unfallflucht, nachdem das Amtsgericht Itzehoe die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen unklarer Schadenshöhen ablehnt. In einer bemerkenswerten Entscheidung wird die Frage beleuchtet, ob der Beschuldigte die Schwere des von ihm verursachten Schadens erkennen konnte. Trotz des verzögerten Unfallberichts und der widersprüchlichen Schadensschätzungen bleibt der Führerschein in seinen Händen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 40 Gs 1774/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Itzehoe Datum: 30.12.2023 Aktenzeichen: 40 Gs 1774/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Strafverfahren, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Beschuldigte: Er legte Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis ein. Er argumentiert, dass auch wenn er den Unfallort unerlaubt verlassen hat, unklar ist, ob er den verursachten Fremdsachschaden in vollem Umfang erkennen konnte. Polizei und beteiligte Behörden: Diese stellten den Unfallhergang fest und ermittelten, dass der Beschuldigte den Unfall zunächst nicht umgehend meldete. Zudem erfolgten unterschiedliche Kostenschätzungen des entstandenen Schadens. Um was ging es? Sachverhalt: Am 07.05.2023 entfernte sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort; er meldete den Unfall erst am späten Nachmittag bei einer Polizeistation, nachdem ein Versuch, ihn an seiner Wohnanschrift aufzusuchen, erfolglos blieb. Es gab Uneinigkeit bei der Schadensbewertung an der Leitplanke, was zu Unsicherheiten über die Erkennbarkeit des erheblichen Schadens führte. Kern des Rechtsstreits: Entscheidendes Thema war, ob angesichts der unklaren Schadenshöhe und der Frage, ob der Beschuldigte die Erheblichkeit des Schadens erkennen konnte, die vorläufige Entziehung
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sozialgericht Aachen Az.: S 8 RA 42/04 Urteil vom 21.01.2005 Der Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die […]