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Voraussetzungen für einen Vergleichsmehrwert

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Zündete ein Funke das juristische Feuer? Im Streit um einen erheblichen Brandschaden in einer Gaststätte brachten konkurrierende Gutachten eine knifflige Frage ans Licht: Reicht der Zeitwert oder muss der üppigere Neuwert erstattet werden? Mit einem Vergleich und einer nicht unerheblichen Zahlung endete die Auseinandersetzung schließlich in München, doch die grundlegenden Fragen dieses Versicherungsstreits dürften in der Rechtswelt noch nachhallen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 1378/23 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG München Datum: 19.01.2024 Aktenzeichen: 25 W 1378/23 e Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Landgerichts München I Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensregulierung Beteiligte Parteien: Klägerin: Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht aus einer Gebäudeversicherung; sie macht Ansprüche im Zusammenhang mit Brandschäden an einer Gaststätte geltend und beziffert ihre Leistungsansprüche unter Einbezug konkurrierender Sachverständigengutachten zur Feststellung des Neuwerts. Beklagte: Gegenpartei in dem Versicherungsstreit; ihr Prozessbevollmächtigter legte Beschwerde ein, um die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 656.047,24 € zu erreichen. Um was ging es? Sachverhalt: Streit über die Berechnungsgrundlage eines Versicherungsanspruchs nach einem Brandschaden. Es geht darum, ob der Anspruch ausschließlich auf den Zeitwert begrenzt ist oder auch den Neuwert umfasst, wobei unterschiedliche vorgerichtliche Sachverständigengutachten zu abweichenden Wiederherstellungskosten führten. Kern des Rechtsstreits: Entscheidende Frage war, ob und wie ein Vergleichsmehrwert – als Grundlage für die Bemessung


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