Das Arbeitsgericht Hannover hat die Bahnmitarbeiter in ihrem Kampf um bessere Arbeitsbedingungen gestärkt und einen Eilantrag gegen den geplanten Streik zurückgewiesen. Trotz Behauptungen über ruinöse wirtschaftliche Folgen erkannte das Gericht keine existenzielle Bedrohung für das Unternehmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Streikrecht als Hebel im Tarifkampf nicht leicht aus den Angeln zu heben ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ga 1/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Hannover Datum: 09.01.2024 Aktenzeichen: 9 Ga 1/24 Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit um die Verpflichtung zur Unterlassung eines angekündigten Streiks im Rahmen eines Tarifkonflikts Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht, Wettbewerbsrecht Beteiligte Parteien: Verfügungsklägerin: Eine Bahngesellschaft der T-Gruppe, die den angekündigten Streik als rechtswidrig einstuft und befürchtet, dass der Streik ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Sie argumentiert, der Streik sei ein existenzvernichtender Arbeitskampf, der nicht dem Abschluss eines Tarifvertrags diene, und führt hohe Schadenserwartungen (1.247.269,41 €) sowie den Aufbau eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils an. Antragsgegnerin: Eine Interessenvertretung für das Eisenbahnpersonal der Eisenbahnunternehmen sowie Tarifpartnerin der Verfügungsklägerin, die zu dem Streik im Zeitraum vom 10.01.2024, 2:00 Uhr bis zum 12.01.2024, 18:00 Uhr aufgerufen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Streitigkeit betrifft die Verpflichtung zur Unterlassung eines angekündigten Streiks im Rahmen eines bestehenden Tarifkonflikts, in dem bereits drei Warnstreiks stattgefunden haben. Die Verfügungsklägerin will verhindern, dass der Streik durchgeführt wird, da sie gravierende wirtschaftliche Schäden und einen möglichen Verlust finanzie
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Am 01.07.2002 trat die vom Europäischen Parlament im Dezember 2001 verabschiedete Verordnung in Kraft, die eine deutliche Senkung der Bankgebühren im Geldverkehr in der „Euro-Zone“ vorschreibt. Die Verordnung schreibt unter anderem vor: · Die Gebühren für Abhebungen an Geldautomaten und für Kreditkartenzahlungen in Höhe von bis zu 12.500,00 Euro müssen […]