Ein Verkehrsunfall auf einer Grundstücksausfahrt endet für einen Motorradfahrer mit erheblichen Verletzungen und Prozessen gegen die Versicherung. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat der betroffenen Person Schmerzensgeld und eine künftige Schadenserstattung zugesprochen. Die Diskussion um vorbestehende Schulterprobleme und die Tragweite unfallbedingter Schäden beleben den Fall und werfen Fragen über die Einflussnahme früherer gesundheitlicher Beschwerden auf juristische Entscheidungen auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 144/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 18.01.2024 Aktenzeichen: 12 U 144/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren in Zivilsachen Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Legte Berufung ein und forderte Schadensersatz für materiellen sowie immateriellen Schaden infolge eines Verkehrsunfalls; beantragte zudem die Abänderung des früheren Urteils, um eine angemessene Entschädigung sicherzustellen. Beklagte: Wurde in der ursprünglichen Entscheidung zur Zahlung von Beträgen für Schadenersatz sowie an den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer verurteilt; muss künftig für den infolge des Verkehrsunfalls entstandenen und noch entstehenden Schaden aufkommen. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um einen Verkehrsunfall, der im Jahr 2012 stattfand und Schäden an einem Grundstück sowie weiteren materiellen und immateriellen Schaden verursachte. Darüber hinaus ging es um einen Zahlungsverpflichtung an den Rechtsschutzversicherer des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfall. Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit das frühere Urteil des Landgerichts Cottbus zugunsten des Klägers abgeändert werden muss, sodass die Beklagte zur Zahlung von festgesetzten Beträgen nebst Zinse
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Dem Empfänger der Empfehlungsemail steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, […]